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Grundsätze der Vereinsbesteuerung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter |
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Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Abmahnvereinen |
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will unerwünschten Erscheinungsformen des Verhaltens im wirtschaftlichen Wettbewerb entgegenwirken. Bestimmten Gewerbetreibenden, Verbänden und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern ist es gemäß UWG erlaubt, bei Verstößen gegen das UWG einen Unterlassungsanspruch (auch Beseitigungsanspruch) und einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Hierzu sind unter anderem berechtigt:
und
Abmahnvereine, die ausschließlich das Abmahngeschäft betreiben, werden als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG tätig. Sie sind nach ihrer Satzung vorrangig im Interesse ihrer Mitglieder tätig und handeln daher nicht selbstlos im Sinne von § 55 AO. Diese Vereine sind nicht gemeinnützig und damit nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG körperschaftsteuerbefreit. Es handelt sich hierbei auch nicht um steuerbefreite Berufsverbände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG (FG Mecklenburg - Vorpommern, Urteil vom 28.09.1999, Az.: 2 K 363/97, nicht veröffentlicht). Nach Abschnitt 8 Abs. 1 Satz 1 KStR sind Berufsverbände Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsene ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Diese Verbände müssen sich auf die allgemeine Förderung ihrer Mitglieder (z. B. durch Schaffung besserer wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung seiner Mitglieder) beschränken. Abmahnvereine fördern den Erwerb oder die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder direkt und nicht nur allgemein im oben angegebenen Sinne.
Von Verbraucherverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die den
unlauteren Wettbewerb bekämpfen, verlangt die Rechtsprechung neben der
satzungsmäßigen auch eine tatsächliche Wahrnehmung der
Verbraucherinteressen. Sie können als gemeinnützigen Zwecken
(Verbraucherschutz) dienend anerkannt werden.
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