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www.vereinsbesteuerung.info |
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Grundsätze
der Vereinsbesteuerung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter |
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Aktualisierungen
im Jahr 2004 |
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Übersicht der Aktualisierung vom
18.12.2004
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1.
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Angemessenheit
von Übungsleitervergütungen |
2.
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Aufwandsersatz
für Vorstandstätigkeit
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3. |
Mitgliedsbeiträge
an eine Musikschule bzw. deren Förderverein |
4. |
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abzugsfähigkeit
von Vereinen, die kulturelle Zwecke fördern |
5. |
Umsatzsteuerbefreiung
bei Musikvereinen |
6. |
Kurzfristige Vermietung
von Sportanlagen durch einen Sportverein an
Nichtmitglieder |
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1.
Angemessenheit
von Übungsleitervergütungen |
Die
Finanzverwaltung Baden-Württemberg sieht im Kalenderjahr
2004 einen Stundensatz für Übungsleitervergütungen i.
H. v. ca. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren
waren es 20 - 26 €.
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2. Aufwandsersatz
für Vorstandstätigkeit
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Nach
der "Dienstbesprechung steuerbegünstigter
Körperschaften § 5 KStG" der OFD Karlsruhe -
Verfügung vom 10.08.2004 S 2922 A - St 333 - wird der
(pauschale) Ersatz von Aufwendungen aus einer Tätigkeit
für den Verein bis zu 256 € im Jahr anerkannt und ist
für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich. Dies
gilt auch, wenn die Aufwendungen nicht alle durch Belege
nachgewiesen werden. Der Verein muss aber den Vorstand
auffordern, alle 5 Jahre Aufzeichnungen für einen
repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu führen, aus
denen ersichtlich ist, dass tatsächlich Kosten i.H.v. 256
€ oder auch höhere Aufwendungen im Jahr vorliegen.
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3. Mitgliedsbeiträge
an eine Musikschule bzw. deren Förderverein
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Mitgliedsbeiträge
an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach
Auffassung der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg
unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass sich die
Musikschule bzw. deren Förderverein den Satzungszweck
"Förderung der Erziehung und Bildung" gibt - Abschnitt A Nr.
4
der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV.
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4. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abzugsfähigkeit
von Vereinen, die kulturelle Zwecke fördern
|
Wegen der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an
Vereine, die kulturelle Zwecke fördern, ist ein Schreiben
des Bundesfinanzministeriums, das ab 2005 gelten soll, in
Arbeit. Der Zuordnung, ob ein Verein kulturelle Zwecke i.S. des Abschnitts
A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV oder
i.S.
des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1
zu § 48 Abs. 2 EStDV erfüllt, kommt große Bedeutung
zu, da die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge nur bei der
Förderung kultureller Zwecke i.S. des Abschnitts
A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gegeben
ist. Bei der Förderung kultureller Betätigungen, die in
erster Linie der Freizeitgestaltung i.S. des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV dienen,
sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig.
Ob
für Spenden an einen Verein, der als gemeinnützig nach Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
anerkannt ist, und dies ist bei Musikvereinen der Fall,
der erhöhte Spendenbetrag von 10% gilt, ist
strittig. Im Kommentar
Märkle/Alber "Der Verein im Zivil- und Steuerrecht", Richard
Boorberg Verlag, 11. Auflage, Seite 302, der i.d.R. die
Auffassung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vertritt,
gilt auch für Spenden an gemeinnützige Vereine i.S. des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV der
erhöhte Spendenabzug. Dagegen vertritt die
Oberfinanzdirektion Karlsruhe folgende Meinung:
"Mitgliedsbeiträge
an Vereine, die kulturelle Zwecke i.S. des Abschnitts
A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
fördern, sind vom Abzug nach § 10b EStG ausgeschlossen,
wenn die Mitgliedschaft im Verein mit der Einräumung
geldwerter Vorteile verbunden ist. Insoweit fördern diese
Vereine die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder und damit
kulturelle Zwecke i.S. des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 EStDV. Die
Mitgliedsbeiträge unterliegen dem Abzugsverbot des § 48
Abs. 4 Satz 2 EStDV. Mit der Zuordnung zu Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
verlieren die Spender für andere Zuwendungen gleichzeitig
den erhöhten Höchstbetrag von 10 v.H. des Gesamtbetrags
der Einkünfte i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, weil es
sich nicht mehr um die Förderung besonders
förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke
handelt."
Sollte
der o.g. Entwurf
eines BMF-Schreibens vom 06.07.2004 zur Abzugsfähigkeit
von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinen, die kulturelle Zwecke bzw.
die kulturelle Betätigung fördern, unverändert umgesetzt
werden, gilt lt. letzter Absatz für Spenden an einen
Musikverein folgendes:
"Unabhängig
davon dienen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ebenso wie die
kulturellen Zwecke im Sinne des Abschnitts
A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV den als besonders förderungswürdig
anerkannten kulturellen Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz
2 EStG."
Damit
dürfte sich die im Kommentar Märkle/Alber vertretene
Auffassung durchsetzen.
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5. Umsatzsteuerbefreiung
bei Musikvereinen
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Umsätze
eines Musikvereins sind nach § 4
Nr. 20a UStG steuerfrei, wenn der Verein die gleichen
kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie Orchester des Bundes,
der Länder oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist,
prüfen in Baden-Württemberg die in der > Umsatzsteuerkartei der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu § 4 Nr.
20, 21 UStG S 7177 Karte 1 < genannten Landesbehörden. Die erteilte
Bescheinigung gilt auf 4 Jahre. Wird die Bescheinigung vom
Verein nicht beantragt, soll nach der
"Dienstbesprechung steuerbegünstigter
Körperschaften § 5 KStG" der OFD Karlsruhe -
Verfügung vom 10.08.2004 S 2922 A - St 333 - das
Finanzamt diesen Antrag stellen. Das Informationsmerkblatt
der OFD Karlsruhe finden Sie > hier
<.
Die Bescheinigung
nach § 4 Nr. 20a UStG hat zur
Folge, dass der Verein z.B. seine Auftrittsgagen oder
Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte nicht mehr der
Umsatzsteuer unterwerfen muss, er aber im Gegenzug die
Vorsteuern (z.B. aus den Anschaffungskosten für
Musikinstrumente, Uniformen), die jetzt im
Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen, nicht mehr
geltend machen kann. Informationen über die Gültigkeit
der Bescheinigung entnehmen Sie > hier
<.
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6. Kurzfristige Vermietung
von Sportanlagen durch einen Sportverein an
Nichtmitglieder
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Die
kurzfristige Verpachtung einer Sportanlage an
Nichtmitglieder ist beim Sportverein als steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Nach
einem rechtskräftigen Urteil des hessischen
Finanzgerichts vom 06.09.1999 ist die Verpachtung
ausnahmsweise der Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn
die kurzfristige Vermietung nur zur besseren Ausnutzung
und Auslastung der Anlage erfolgt.
Beispiel:
Eine Sportanlage wird vorrangig von Mitgliedern belegt. Da
die Belegung von den Mitgliedern nicht ganz ausgeschöpft
wird, dürfen auch Nichtmitglieder die Anlage in für den
Verein nicht nutzbaren Zeiten benutzen. Die von den
Nichtmitgliedern gezahlten Entgelte sind im Bereich der
Vermögensverwaltung zu erfassen.
Wird
eine Sportanlage dagegen planmäßig an wechselnde
Nichtmitglieder kurzfristig vermietet, sind die hieraus
erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
anzusetzen.
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Übersicht der Aktualisierung vom
18.11.2004
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1.
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Verpflichtung
zur elektronischen Übermittlung von
Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab
1.1.2005 gemäß Steueränderungsgesetz 2003 |
2. |
Ausgleich
von Verlusten aus der Vermögensverwaltung
|
3. |
Vertrauensschutz
für geprüfte Satzungen |
4. |
Verpachtung
des Veranstaltungsrechts |
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|
1. Verpflichtung
zur elektronischen Übermittlung von
Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab
1.1.2005 gemäß Steueränderungsgesetz 2003 |
Allgemeine
Informationen finden Sie
> hier <.
Wer
das Programm "ElsterFormular" der Finanzverwaltung
nutzt, erhältlich über www.elster.de,
findet unter "Hilfe" eine
ausführliche Beschreibung zur Bedienung des Programms und
eine Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung. Für Einzelfragen ist eine Hotline
eingerichtet:
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2.
Ausgleich
von Verlusten aus der Vermögensverwaltung
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Hat
der gemeinnützige Verein einen Verlust im Bereich der
Vermögensverwaltung (z.B. Verpachtung seiner
Vereinsgaststätte) erwirtschaftet, darf er nach dem in
2002 geänderten AEAO zu
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9 keine Mittel aus dem
ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb einsetzen, um
diesen Verlust abzudecken. Andernfalls verstößt er gegen
das Gemeinnützigkeitsrecht. Nach einem Beschluss
Baden-Württembergs auf Landesebene
(Körperschaftsteuer-Referentensitzung im September 2004)
dürfen Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
herangezogen werden, um Verluste im Bereich der
Vermögensverwaltung auszugleichen. Dagegen dürfen
Gewinne aus der Vermögensverwaltung nicht verwendet
werden, um Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
abzudecken. Die o. g. Ausführungen gelten nur, wenn es um
die Frage geht, ob der Verein seine Mittel gemeinnützig
verwendet hat (gemeinnützigkeitsrechtliche
Überprüfung). Geht es um die Frage, wie viel
Körperschaftsteuer der Verein zu zahlen hat, dürfen
Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mit
Verlusten aus der Vermögensverwaltung saldiert werden.
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3. Vertrauensschutz
für geprüfte Satzungen
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BMF-Schreiben vom 17.11.2004 - IV C 4 - S 0171 - 120/04,
BStBl. 2004 I S. 1059
Wird
eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit
erteilt oder die Steuervergünstigung anerkannt, bei einer
späteren Überprüfung des Vereins aber festgestellt,
dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus
Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen
Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Der
Verein ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene
Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem
die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt
zu behandeln. Den vollständigen Wortlaut des Schreibens
des Finanzministeriums entnehmen Sie > hier
<.
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4. Verpachtung
des Veranstaltungsrechts
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Bisher
vertrat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg im
Gegensatz zu manch anderen Bundesländern die Auffassung,
dass die Verpachtung des Veranstaltungsrechts vom
Hauptverein an den Förderverein steuerlich nicht
anzuerkennen ist, und die Zahlungen des Fördervereins an
den Hauptverein nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen. Erfolgten die Zahlungen des Fördervereins
an den Hauptverein ohne vertragliche Verpflichtung, wurde
also kein Pachtvertrag abgeschlossen, konnte der
Förderverein die Zahlungen an den Hauptverein als Spenden
abziehen. Beim Hauptverein waren die Pachteinnahmen im
ideellen Bereich zu erfassen. Mittlerweile lässt auch die
Finanzverwaltung in Baden-Württemberg die Verpachtung des
Veranstaltungsrechts zu, wenn der Hauptverein und der
Förderverein Verträge wie unter fremde Dritte üblich
abschließen und diese Verträge konsequent umsetzen.
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1. Umsatzsteuerliche
Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der Vermietung
von Reitpferden |
Aufgrund
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.01.2004 (BStBl.
2004 II S. 757) ist das
Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren
Besitzern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden,
nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sondern dem
allgemeinen Steuersatz von 16% zu unterwerfen. Die
Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden unterliegen
jedoch dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m Nr. 1 der Anlage zum Umsatzsteuergesetz).
Zwischenzeitlich
hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.02.2004 (BStBl.
2004 II S. 672) entschieden, dass die Umsätze aus der
Pensionspferdehaltung bei einem gemeinnützigen Verein mit
dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern
sind, wenn diese Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs
ausgeführt werden. Der Bundesfinanzhof weist in seinem
Urteil noch darauf hin, dass sich der Verein auch
auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der 6. EG-Richtlinie berufen kann. Nach dieser
Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten bestimmte, in
engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung
stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne
Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport und
Körperertüchtigung ausüben. Lt. Bundesfinanzhof ist die
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der
6. EG-Richtlinie für die streitigen Leistungen jedoch
ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten,
für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht
unerlässlich sind oder wenn sie im Wesentlichen dazu
bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen
durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer
unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden.
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am
09.08.2004 (BStBl. 2004 I S. 851) ein Schreiben mit einer
Übergangsregelung herausgebracht, wonach es nicht
beanstandet wird, wenn für bis zum 31.12.2004 bewirkte
Umsätze in der Pensionstierhaltung unter den übrigen
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG der
ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen wird. > zum BMF-Schreiben
<.
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2. Fördervereine,
die öffentliche Einrichtungen (z. B. staatliches Museum)
unterstützen
|
Die
Gemeinnützigkeit eines Fördervereins, der eine
öffentliche Einrichtung (z.B. staatliches Museum,
staatlicher Kindergarten) unterstützt, setzt nicht mehr
voraus, dass die öffentliche Einrichtung selber
steuerbegünstigt ist. Die
Einschränkung zum 1.1.2001 in § 58 Nr. 1
AO, die durch
mehrere Übergangsfristen nie zum Tragen kam, wurde durch
das "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und
weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 rückwirkend zum
1.1.2001 aufgehoben. >Auszug
aus dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und
weiterer Gesetze vom 21.07.2004 <
Beachte:
Fördervereine, die
andere Vereine unterstützen, werden weiterhin nur unter
der Voraussetzung als gemeinnützig anerkannt, wenn der
geförderte Verein selber steuerbegünstigt ist, d.h.
fördert ein Förderverein einen Musikverein, erhält der
Förderverein die Gemeinnützigkeit nur unter der
Voraussetzung, dass der Musikverein gemeinnützig ist.
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3. Umsatzsteuerliche
Behandlung der Überlassung von Sportanlagen
|
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. geht in ihrer
Verfügung vom 24.06.2004, S 7168 A- 42 - St I 2.30 auf
das BMF-Schreiben 17.04.2004 ein, das zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von
Sportanlagen ergangen ist > zur Verfügung
<.
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4. Besonderheiten
für Stiftungen bei Spendenbescheinigungen
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Stiftungen
haben ihre Spendenbescheinigungen nach einem anderen
amtlichen vorgeschrieben Muster auszustellen als Vereine.
Die Besonderheiten sind > hier
< zu finden.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 02.05.2004
|
1.
|
Sponsoring |
2. |
Übergangsregelung
für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen |
3.
|
Fördervereine,
die öffentliche Einrichtungen fördern
|
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|
1. Sponsoring |
Der
Leitfaden - Spendenrecht
wurde an die
neuen Bestimmungen zum Sponsoring angepasst: Wirkt ein
Verein an Werbemaßnahmen nicht aktiv mit, sondern
gestattet der Verein, dass der Sponsor den
Vereinsnamen für seine Werbezwecke oder zur Imagepflege
nutzen darf, indem der Sponsor auf seine Leistungen an den
Verein hinweist, liegen Duldungsleistungen vor. Derartige
Duldungsleistungen müssten beim Verein konsequenterweise
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.
Die Finanzverwaltung hat hier eine Billigkeitsregelung
geschaffen und behandelt die Duldungsleistungen
ertragsteuerlich (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und
umsatzsteuerlich unterschiedlich. Ertragsteuerlich sind
die Duldungsleistungen weder dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, noch dem Bereich der
Vermögensverwaltung zuzuordnen. (s. Verfügung
der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S 2741 A - 86 -
St II 12 und AEAO zu § 64
Abs. 1 Tz. 9). Umsatzsteuerlich unterliegen die
Duldungsleistungen der Steuerpflicht mit dem ermäßigten
Steuersatz von 7%. (s. Verfügung
der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, S 7100/17).
Weist der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die
Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, und
erfolgt dieser Hinweis unter Verwendung des Namens,
Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere
Hervorhebung, gelten dieselben Bestimmungen wie bei den
Duldungsleistungen.
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2. Übergangsregelung
für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen
|
Mit
Urteil vom 31.05.2001, BStBl. 2001 I S. 658 änderte der
BFH seine Rechtsprechung hinsichtlich der Überlassung von
Sportanlagen. Die hiervon betroffenen Vereine bekamen bis
31.12.2003 die Wahlmöglichkeit eingeräumt, für ihre
Alt-Sportanlagen die Neuregelung oder die Altregelung
anzuwenden. Diese Übergangsregelung wurde durch das
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung
einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von
Alt-Sportanlagen vom 23.04.2004 (BGBl I S. 601) um ein weiteres
Jahr bis 31.12.2004 verlängert, s. die bisher ergangenen BMF-Schreiben
vom 17.04.2003 und 15.10.2001.
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|
3. Fördervereine,
die öffentliche Einrichtungen fördern
|
Fördervereine,
die eine öffentliche Einrichtung, wie z.B. staatliches
Museum unterstützen, werden lt. dem BMF-Schreiben
vom 02.04.2004 - IV C 4 - S 0177 - 12/04 - bis
31.12.2004 weiterhin als gemeinnützig anerkannt, auch
wenn sich die öffentliche Einrichtung noch keine
gemeinnützige Satzung gegeben hat. Die bisherige
Übergangsregelung bis 30.06.2004 wurde somit bis zum
31.12.2004 ausgedehnt.
Aktueller
Hinweis vom 17.10.2004: Durch das > Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004
< bleibt ein Förderverein, der eine öffentliche
Einrichtung unterstützt, auch dann gemeinnützig, wenn
die öffentliche Einrichtung nicht steuerbegünstigt ist.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 04.02.2004
|
1.
|
Elektronische
Lohnsteuer-Anmeldung und -Bescheinigung |
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Übersicht
der Aktualisierung vom 05.01.2004 mit Ergänzung vom 04.02.2004
|
1.
|
Schülerfirmen |
2. |
Anerkennung
von Spendenbescheinigungen bei Sachspenden
|
3.
|
Prüfungen
allein sind nicht nach
§ 4 Nr. 22 a UStG
umsatzsteuerbefreit
|
4. |
Steueränderungsgesetz
2003 - StÄndG 2003 |
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|
1. Schülerfirmen |
Schülerfirmen,
die im Rahmen ihrer pädagogischen Zielsetzung Waren herstellen bzw.
veräußern oder Dienstleistungen erbringen, und deren Einnahmen hieraus
nicht höher als 30.678 € sind, erwirtschaften diese Einnahmen nicht im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im Zweckbetrieb. Näheres regelt
eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz
vom 20.10.2003 - S 0171 A - St 33.
|
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2. Anerkennung
von Spendenbescheinigungen bei Sachspenden
|
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main informiert mit > Verfügung vom
06.11.2003 < unter welchen Voraussetzungen Zuwendungsbestätigungen bei
Sachspenden anerkannt werden.
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3. Prüfungen
allein sind nicht nach
§ 4 Nr. 22 a UStG
umsatzsteuerbefreit
|
Die
Durchführung einer Prüfung allein ist keine wissenschaftliche und nach § 4
Nr. 22 a UStG umsatzsteuerbefreite Leistung > s. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom
14.08.2003 - s 7180 A - 17 - St 12.30 <.
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4. Steueränderungsgesetz
2003 - StÄndG 2003
|
Das
Ende 2003 beschlossene Steueränderungsgesetz 2003 sieht u.a. folgende
Neuerungen vor:
1.
Angaben
in Rechnungen
Der
Verein ist seit
1.07.2002 verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer anzugeben
(§
14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. ab 1.1.2004 s. § 14 Abs. 4
UStG). Bisher war die Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung
dafür, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen
konnte. Außerdem mussten Kleinunternehmer, oder Unternehmer, die über
steuerfreie Umsätze abrechneten oder Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen
bis 100 €) ausstellten, keine Steuernummer auf der Rechnung angeben (BMF-Schreiben
vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660). Nach dem BMF-Schreiben vom
19.12.2003 IV B 7 - S 7300 - 75/03 ist die Angabe der Steuernummer
spätestens zum 1.01.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Künftig müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über
steuerfreie Umsätze abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV
B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S. 258 ihre Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen
angeben. Dieses BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz 3 die Pflichtangaben in einer Rechnung. Ansonsten sind die
Anforderungen an eine Rechnung im §
14 Abs. 4 UStG geregelt.
Statt der
Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab
1.1.2004 auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom
Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in
Leistungsbeziehungen zu einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft
angehört, tritt) angeben (§ 14 Abs. 4 UStG).
Außerdem muss der Verein künftig jede Ausgangsrechnung mit einer
fortlaufenden, einmaligen Rechnungsnummer versehen § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG,
mehr dazu im BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 - 19/04 unter
der Randziffer
3.3.
Nach §
14b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie Ausgangsrechnungen
10 Jahre aufbewahren.
2.
Elektronische
Steueranmeldung
Lohnsteuer-Anmeldung
Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, so soll er ab
2004 seine Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG)
elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Spätestens ab 2005 muss
er die Anmeldungen elektronisch der Finanzbehörde zukommen lassen.
Stellt der Verein bei seinem Finanzamt einen begründeten Antrag wegen
unbilliger Härte (z.B. weil es ihm nicht zumutbar ist, die technischen
Voraussetzungen hierfür zu schaffen), verzichtet das Finanzamt auf die
elektronische Datenübermittlung.
Lohnsteuerkarte - elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die Angaben, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer bisher
auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen hat, soll der Arbeitgeber ab
2004 elektronisch der Finanzbehörde zuleiten (§ 41b EStG). Ab 2006 müssen
die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der
Arbeitnehmer bekommt nicht mehr die Lohnsteuerkarte mit der angehefteten
Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber zurück, sondern
lediglich einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Diese Bescheinigung muss die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer
Identification Number) enthalten, die der Arbeitgeber aus
dem Vornamen, dem Namen und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers bildet.
Nach Ablauf des Kalenderjahres vernichten die Arbeitgeber künftig die
Lohnsteuerkarten oder bewahren sie bei ihren Unterlagen auf. Die
Aushändigung der Lohnsteuerkarten an die Arbeitnehmer ist nicht mehr
vorgesehen, es sei denn, die Lohnsteuerkarten enthalten Eintragungen,
die für die Einkommensteuerveranlagung benötigt werden. Arbeitnehmer,
deren Arbeitgeber bereits 2003 an dem Pilotprojekt teilgenommen haben,
müssen die eTIN bereits 2003 in ihrer persönlichen
Einkommensteuererklärung auf der Anlage N angeben:

Ein
Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit weitergehenden Informationen
für die Arbeitgeber wird demnächst ergehen
3.
Elektronische
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen ab 1.1.2005
elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt werden. Auf Antrag kann
das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten.
4.
Bundeseinheitliche
Identifikationsnummer
Das Bundesamt für Finanzen teilt nach den neu geschaffenen §§ 139a
bis 139 Abgabenordnung (AO) jedem Steuerpflichtigen ein
Identifikationsmerkmal zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder
Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Natürliche
Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Das einem Steuerpflichtigen
zugeteilte Identifikationsmerkmal bleibt - anders als die Steuernummer -
zeitlebens unverändert. Der Zeitpunkt, zu dem erstmals
Identifikationsmerkmale zugeteilt werden, wird noch vom
Bundesfinanzministerium bestimmt.
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