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www.vereinsbesteuerung.info |
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Grundsätze
der Vereinsbesteuerung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter |
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Aktualisierungen
im Jahr 2013 |
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Übersicht der Aktualisierung vom
15.11.2013
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1.
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Neue
Spendenbescheinigungen lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 |
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1. Neue
Spendenbescheinigungen lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 |
Das
Bundesfinanzministerium führt mit > BMF-Schreiben
vom 07.11.2013, BStBl 2013 I S. 1313 < neue Spendenbescheinigungen ein.
Mit den neuen Bescheinigungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass neu
gegründete Vereine mit dem in 2013 eingeführten Ehrenamtsstärkungsgesetz
vom Finanzamt als Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit nicht mehr eine vorläufige
Bescheinigung, sondern einen "Feststellungsbescheid über die Einhaltung
der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO" erhalten.
Eine
weitere Änderung ist die jetzt zulässige Anordnung des Namens des Spenders
und dessen Adresse so untereinander, dass die gleichzeitige Nutzung als
Anschriftenfeld möglich ist.
Die
Verwendung der alten Spendenbescheinigungen ist noch bis 31.12.2013 zulässig.
Den
vollständigen Wortlaut des BMF-Schreibens, sowie die neuen Muster der
Spendenbescheinigungen entnehmen Sie hier:
>
BMF-Schreiben vom
07.11.2013
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Übersicht der Aktualisierung vom
09.08.2013
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1.
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Technische
Umsetzung der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO
in Baden-Württemberg jetzt möglich |
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1. Technische
Umsetzung der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO
in Baden-Württemberg jetzt möglich |
Mit
dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz) wurde ein neues Feststellungsverfahren
eingeführt, das seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also seit dem 29.03.2013, Anwendung findet. Nunmehr entscheidet das Finanzamt nach > § 60a AO
< durch einen Bescheid, ob die Satzung eines Vereins die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt oder nicht.
Dieser
Feststellungsbescheid stellt ein Verwaltungsakt
dar, gegen den im Fall einer Ablehnung der Gemeinnützigkeit Einspruch eingelegt
werden kann. Bisher bekam bei Neugründungen nur der aus Sicht des Finanzamts gemeinnützige
Verein eine vorläufige Bescheinigung, die ihn zum Ausstellen von
Spendenbescheinigungen berechtigte. Nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine erhielten keine
vorläufige Bescheinigung und konnten erst Monate später im
Veranlagungsverfahren Einspruch gegen die nicht gemeinnützige Einstufung
erheben.
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach
§
60a AO erfolgt
-
auf Antrag des Vereins oder
-
von Amts wegen bei der
Körperschaftsteuerveranlagung, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.
Die
Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach §
60a AO erfolgt nicht nur bei neu gegründeten, sondern auch bei schon länger als gemeinnützig anerkannten Vereinen.
Dementsprechend können sich folgende Fallgestaltungen ergeben:
1.
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Feststellung
bei neu gegründeten Vereinen mit Vordruck Gem 7
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Bei
neu gegründeten Vereinen erteilt das Finanzamt nicht mehr die bisher
übliche vorläufige Bescheinigung, sondern gibt bei Vorliegen einer
gemeinnützigen Satzung einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO
bekannt. Die
Feststellung berechtigt den Verein Spendenbescheinigungen auszustellen.
Vordruck
Gem 7 |
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. |
2.
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Feststellung
bei schon länger als gemeinnützig anerkannten Vereinen mit Vordruck
Gem 9
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|
Bereits
schon als gemeinnützig anerkannte Vereine, die bisher noch keinen
Feststellungsbescheid erteilt bekommen haben, können unter Vorlage
ihrer aktuellen Satzung einen Antrag auf Erteilung eines
Feststellungsbescheides nach § 60a AO stellen.
Unterbleibt eine Antragstellung, erfolgt die Feststellung von Amts wegen i. R. der
Gemeinnützigkeitsüberprüfung, die vom Finanzamt i. d. R. alle 3 Jahre
vorgenommen wird.
Nach jeder Satzungsänderung kann der Verein erneut
einen Antrag auf Feststellung der Satzungsmäßigkeit stellen. Dies
bringt dem Verein Rechtssicherheit, auch wenn das Finanzamt
fälschlicherweise die Satzungsmäßigkeit bescheinigt hat. Materielle Fehler im Feststellungsbescheid darf das
Finanzamt erst mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigen, das auf die
Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt (§
60a Abs. 5 AO). Bis dahin dürfte der Verein ausreichend Zeit
haben, seine Satzung zu korrigieren und einen neuen Antrag auf Erlass eines
Feststellungsbescheides nach § 60a AO
zu stellen.
Wurde die Satzung nach dem 31.12.2008 beschlossen oder
nach dem 31.12.2008 geändert, muss die Satzung die Anforderungen der >
Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO < erfüllen (s. > Artikel
97 § 1f Abs. 2 EGAO <). Ansonsten genießt eine Satzung, die dem
Finanzamt vorgelegen hat, und die das Finanzamt bisher nicht beanstandete, nach dem >
BMF-Schreiben
vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1059 < bzw. nach dem > AEAO
Tz. 8 zu § 59 < für abgelaufene Kalenderjahre und das Kalenderjahr
der Beanstandung Vertrauensschutz. Allerdings wird das Finanzamt dem Verein eine
angemessene
Frist zur Anpassung seiner Satzung an die Mustersatzung setzen.
|
3.
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Feststellung
bei schon länger bestehenden Vereine, die bisher noch nicht als
gemeinnützig anerkannt waren mit Vordruck Gem 9 |
|
Geben
sich bisher nicht gemeinnützige Vereine eine gemeinnützige Satzung,
können diese Vereine beim Finanzamt einen Antrag auf einen
Feststellungsbescheid nach § 60a AO stellen. Sollten die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht vom Beginn des
Kalenderjahres vorgelegen haben, wird das Finanzamt im Bescheid darauf
hinweisen, dass bei den Körperschaft- und Gewerbesteuerveranlagungen
entsprechend § 60 Abs. 2 AO die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile
erst ab dem Folgejahr Anwendung finden.
Auszug
aus § 60 Abs. 2 AO
Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der
Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen. |

Vordruck
Gem 9
|
Im
Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung wird der Feststellungsbescheid nach § 60a AO unbefristet erteilt und bleibt auch neben einem später zu
erlassenden Freistellungsbescheid bzw. einer Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, aus der sich die Gemeinnützigkeit ergibt, weiter
bestehen. Nach §
63 Abs. 5 AO berechtigt der Feststellungsbescheid den Verein Spendenbescheinigungen auszustellen und zwar für die Dauer von
3 Jahren ab Ausstellungsdatum, längstens aber bis zur Erteilung eines
Freistellungsbescheides bzw. einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, aus
der sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Die Bekanntgabe eines
Freistellungsbescheides bzw. einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid löst
neue Fristen für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen aus.
Derzeit
berücksichtigt das amtliche
vorgeschriebene Muster einer Spendenbescheinigung noch nicht den mit dem
Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 neu eingeführten Feststellungsbescheid nach §
60a AO. Bis zu einer Überarbeitung des Musters hat der Verein in der
Spendenbescheinigung statt der vorläufigen Bescheinigung die Feststellung der
Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO aufzuführen.
Der neu geschaffene
§
60a AO entfaltet sowohl für den Verein als auch für den
Spender Bindungswirkung, die nur durch die folgenden Vorschriften aufgehoben
werden kann:
§
60a Abs. 3 AO |
Neue Rechtsvorschriften über die Gemeinnützigkeit lösen alte
Rechtsvorschriften ab. |
§
60a Abs. 4 AO |
Der Verein ändert seine bisherige gemeinnützige Satzung und nimmt
gemeinnützigkeitsschädliche Punkte in die Satzung auf. Die Aufhebung der
Feststellung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. |
§
60a Abs. 5 AO |
Hat das Finanzamt fälschlicherweise einen Feststellungsbescheid nach §
60a AO erteilt, obwohl die Satzung nicht die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, kann das Finanzamt nach
§ 60a Abs. 5 AO den
Feststellungsbescheid aufheben, allerdings erst mit Wirkung für das kommende Jahr, das auf
die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung erfolgt.
Beispiel
Der neu gegründete Sportverein SV beantragt im November 2013 bei seinem
Finanzamt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit. Finanzbeamter Huber
erteilt am 18.11.2013 einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Im April
2014 bemerkt Finanzbeamter Huber, dass die Satzung keine Angaben darüber
enthält, was mit dem Vermögen nach Auflösung des Vereins passieren
soll. Am 14.04.2014 hebt Huber den Feststellungsbescheid auf.
Da die Aufhebung erst ab dem 1.1.2015 wirkt, hat der Verein bis 31.12.2014
ausreichend Zeit, seine Satzung zu ändern und einen neuen Antrag auf
Feststellung der Satzungsmäßigkteit nach §
60a AO zu stellen. |
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Neben
der Spendenbegünstigung hat der Feststellungsbescheid nach § 60a AO auch die Abstandnahme
vom Kapitalertragsteuereinbehalt zur Folge, d. h. auf Zinsen, die nicht im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, darf die Bank keine
Kapitalertragsteuer einbehalten. Zwar geht
das zur Kapitalertragsteuer ergangene > BMF-Schreiben vom
09.10.2012,
BStBl I S. 953 < noch nicht auf den
im März 2013 eingeführten Feststellungsbescheid nach § 60a AO ein. Nach dem
> BMF-Schreiben vom 05.07.2013,
BStBl I 2013, 881 <
gelten die Randziffern 295 und 296 aber auch für den Feststellungsbescheid nach
§ 60a AO, so dass die Überlassung einer amtlich beglaubigte Kopie des
Feststellungsbescheides nach § 60a AO, dessen Erteilung nicht länger als 3
Kalenderjahre zurückliegt, der Bank für die Abstandnahme genügt. Endet die
3-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das
Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig
erfüllt waren. Wird eine Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig
erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1.1. des betreffenden Kalenderjahres
angewendet werden.
Da
die Finanzverwaltung die neue Gesetzeslage
im März 2013 technisch noch nicht
umsetzen konnte, durften die Finanzämter nach einem Beschluss auf Bundesebene
übergangsweise weiterhin vorläufige Bescheinigungen ausstellen. Seit
Anfang August 2013 stellen die Finanzämter in Baden-Württemberg die
Satzungsmäßigkeit fest.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 29.06.2013
|
1.
|
Spenden
über PayPal werden jetzt als Spende anerkannt
|
2.
|
Übergangsregelung
für die vorläufige Bescheinigung
|
|
|
1. Spenden
über PayPal werden jetzt als Spende anerkannt |
Bisher
wurde bei Spenden bis 200 €, die über das Bezahlsystem PayPal abgewickelt
wurden, der vereinfachte Spendennachweis nach
> § 50 Abs. 2 S. 1 und 2
EStDV
< nicht anerkannt. Dies hat sich geändert. Jetzt genügt
bei PayPal-Spenden ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über
die Transaktionsdetails der Spende, wenn auf dem Kontoauszug der Kontoinhaber
und dessen E-Mailadresse ersichtlich ist. Die E-Mailadresse ist dabei das
(alternativ zur Kontoauszug) geforderte "sonstige Indentifikationsmerkmal",
weil sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Trotzdem
muss der Verein noch zusätzlich einen Beleg ausstellen, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die
Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob
es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten
Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind. Der Beleg kann dem
Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden. Näheres regelt eine
Verfügung > Thüringer
Landesfinanzdirektion vom 30.05.2013, S 2223 A-111-A 3.15, FMNR20b870013
<.
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2. Übergangsregelung
für die vorläufige Bescheinigung
|
Mit
dem im März 2013 beschlossenen Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde die
vorläufige Bescheinigung, die neu gegründeten Vereinen die Gemeinnützigkeit
bescheinigte, abgeschafft. Künftig bescheinigt das Finanzamt neu gegründeten
Vereinen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach > §
60a Abs. 1 AO < durch einen Feststellungsbescheid. Da die
Finanzverwaltung die neue Gesetzeslage auf die Schnelle nicht umsetzen kann,
haben die Finanzämter nach einem Beschluss auf Bundesebene übergangsweise weiterhin
vorläufige Bescheinigungen auszustellen, d. h. vorläufige Bescheinigungen
bleiben übergangsweise bis auf weiteres gültig.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 27.04.2013
|
1.
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Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 26b UStG für ehrenamtliche Tätigkeit |
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1. Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 26b UStG für ehrenamtliche Tätigkeit |
Das
Bundesfinanzministerium hat mit > Schreiben vom 27.03.2013, BStBl I S. 452
< die Vorgaben für die umsatzsteuerbefreite ehrenamtliche Tätigkeit
konkretisiert und sie in den > Abschnitt 4.26.1 UStAE
< zu § 4 Nr. 26b UStG aufgenommen.
Einnahmen
aus der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer,
es sei denn sie werden für eine Arbeitnehmertätigkeit gezahlt, oder es
liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach > §
4 Nr. 26b UStG < vor. Die Vorgaben der Steuerbefreiung nach > § 4 Nr. 26b UStG
< i. V. mit dem >
BMF-Schreiben vom 02.01.2012, BStBl. I 2012 S. 59 und vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452
<, sowie die Regelungen im > Abschnitt
4.26.1 UStAE < verlangen, dass
-
die
ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird,
-
das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und
-
einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht, wobei 50
€ je Tätigkeitsstunde als angemessen angesehen werden, sofern die
Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr als
17.500 € jährlich ausmachen. Bei der Überprüfung der
17.500 €-Grenze ist auf die tatsächliche Höhe der
Aufwandsentschädigung im Vorjahr, sowie auf die voraussichtliche Höhe
der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen. Ein (echter)
Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und
nachgewiesenen Kosten gezahlt wird - hierunter fällt auch der
Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch
Verpflegungsmehraufwendungen - bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenze
unberücksichtigt.
Die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG findet keine Anwendung, wenn
-
sich
die Vergütung an der Qualifikation des ehrenamtlich Tätigen und seiner
Leistung orientiert,
-
eine
vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, z. B. laufend gezahlte
pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale
Vergütung vereinbart wird. Dies hat zur Folge, dass sämtliche für diese
Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch soweit sie daneben in
Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen -
umsatzsteuerpflichtig sind. Sieht der Vertrag, die Satzung oder der
Beschluss eines lt. Satzung hierzu befugten Gremiums allerdings eine
Pauschale vor, ist aber zugleich festgehalten, dass der ehrenamtliche
Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche /
Monat / Jahr für den gemeinnützigen Verein tätig ist, und die
vorgenannten Grenzen von 50 € und 17.500 € nicht überschritten
werden, greift eine Ausnahmeregelung und die Vergütungen unterliegen
nicht der Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist der tatsächliche Zeitaufwand
glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung
ohne weitere Prüfung gewährt, wenn der Jahresgesamtbetrag der
Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 € seit
1.1.2013) nicht übersteigt.
Beispiel
1 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5
UStAE:
Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine Ehrenamtstätigkeit
(1 Stunde / Woche) eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in
Höhe von 120 € monatlich und zusätzlich für eine weitere
ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 20 Stunden / Jahr) eine jährliche Entschädigung
für Zeitversäumnis in Höhe von 500 € erhält, kann die
Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 26 Buchstabe
b UStG - auch ohne zusätzliche Nachweise - in Anspruch nehmen,
da der Jahresgesamtbetrag seiner Entschädigungen (1.940 €) den
Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG nicht übersteigt. Ein
daneben gezahlter Auslagenersatz für tatsächlich entstandene
Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt.
Beispiel
2 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE:
Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine ehrenamtliche Tätigkeit
(7 Stunden / Woche) eine pauschale monatliche Entschädigung für
Zeitversäumnis in Höhe von 1.200 € erhält und in acht Wochen im
Jahr seine Tätigkeit auf Grund Urlaub / Krankheit nicht ausübt, hat
einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von rund 46 € (44 Wochen
je 7 Stunden, Gesamtvergütung 14 400 €). Eine weitere
ehrenamtliche Tätigkeit wird durch ihn nicht ausgeübt. Die
Steuerbefreiung kann gewährt werden, da die Vergütung nicht mehr als
50 € je Tätigkeitsstunde übersteigt.
Die
Grundsätze des > BMF-Schreibens vom 27.03.2013,
BStBl. I S. 452 < sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
31.12.2012 ausgeführt werden. Für die Anwendung von Abschnitt 4.26.1 Abs. 5
S. 2 UStAE
"Dies gilt für eine pauschal gezahlte
Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der
Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine
Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der
ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden
pro Woche / Monat / Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig
ist und die in Absatz 4 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten
werden."
ist
es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum
31.03.2014 entsprechend angepasst wird. Beachte: Auch wenn die Vergütungen
umsatzsteuerpflichtig sein sollten, fällt Umsatzsteuer für den ehrenamtlich
Tätigen nur an, wenn er die
Kleinunternehmergrenze nach § 19
Abs. 1 UStG i. H. v. 17.500 € überschreitet > s.
Leitfaden Umsatzsteuer <.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 08.04.2013
|
1.
|
Verkündung
des Gesetzes
zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) |
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1. Verkündung
des Gesetzes
zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) |
Am
28.03.2013 wurde das Ehrenamtsförderungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2013 Teil
I S. 556 verkündet. Während der Ehrenamtsfreibetrag von 500 € auf 720 €
und der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 € auf 2.400 € rückwirkend zum
1.1.2013 angehoben wurden, treten bestimmte Änderungen, wie z. B. die
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur
Stärkung des Ehrenamtes in Kraft (29.03.2013).
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Übersicht
der Aktualisierung vom 14.04.2013 |
1.
|
Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) |
2. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsorings
|
3.
|
Spenden
über PayPal
|
4. |
Freischaltung
der elektronischen Erklärungsabgabe 2012
|
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1. Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) |
Nach
dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 1.03.2013 dem > Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
< zugestimmt. Mit dem Gesetz, das im April 2013 verkündet werden soll, ergeben
sich u. a. folgende Änderungen:
Übungsleiterfreibetrag |
Der
Übungsleiterfreibetrag wird rückwirkend zum 1.1.2013 von 2.100 € auf
2.400 € angehoben.
|
Ehrenamtsfreibetrag |
Der
Ehrenamtsfreibetrag wird rückwirkend zum 1.1.2013 von 500 € auf 720
€ erhöht.
|
Nachweis der
Hilfsbedürftigkeit |
Der Verein
muss die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit seiner finanziell
unterstützten Personen nachweisen. Der Nachweis wurde zum 1.1.2013
durch die Aufnahme der > Sätze 5
und 6 in § 53 Nr. 2 AO < erleichtert. Erhält die unterstützte
Person Leistungen nach
-
SGB II
(Hartz IV, Grundsicherung für Arbeitssuchende),
-
SGB XII
(Sozialhilfe),
-
Wohngeldgesetz,
-
ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG, oder
-
Kindergeldzuschlag
nach § 6a BKGG
gilt sie als
hilfsbedürftig. Gegenüber dem Finanzamt genügt die Vorlage des
Leistungsbescheides oder die Bestätigung des Sozialleistungsträgers.
Ist sichergestellt, dass der Verein nur vorgenannte Personen
unterstützt, kann er beim Finanzamt einen Antrag auf Freistellung von
der Nachweispflicht stellen. Das Finanzamt erteilt dann einen Bescheid
über den Nachweisverzicht, für den die Vorgaben des §
60a AO gelten.
|
zeitnahe Mittelverwendung |
Während der Verein
bisher seinen Überschuss spätestens im darauf folgenden Kalenderjahr
verwenden musste, wurde der Verwendungszeitraum ab 1.1.2013 auf 2
Jahre ausgedehnt (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S.
3 AO), wobei das neue Recht bereits für in 2012 erwirtschaftete
Überschüsse gilt.
Beispiel
Der Verein XY erwirtschaftet einen Überschuss i. H. v. 10.000 €
-
im
Kalenderjahr 2011
-
im
Kalenderjahr 2012.
Der im
Kalenderjahr 2011 erwirtschaftete Überschuss ist, abgesehen von einer
evtl. zulässigen Rücklagenbildung bis Ende 2012, der Überschuss 2012
bis Ende 2014 zu verwenden.
|
freie Rücklage |
Die freie
Rücklage wurde von § 58 Nr. 7a AO in den § 62 Abs. 1 Nr.3 AO
verschoben. Aufgrund der freien Rücklage darf der Verein jährlich 1/3
des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung
(Vermietungseinkünfte, Zinseinkünfte) sowie 10% der Einnahmen des
ideellen Bereichs, 10% des Überschusses aus dem Zweckbetrieb, sowie 10%
des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine Rücklage
stecken, die er im Gegensatz zu anderen Rücklagen nicht auflösen muss.
Wurden die vorgenannten Grenzen bisher nicht ausgeschöpft, weil der
Verein am Ende des Jahres nicht so viele Mittel übrig hatte, war nach AEAO
Nr. 15 zu § 58 Nr. 7 eine Nachholung in späteren Jahren nicht
zulässig. Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts bringt insofern eine
Verbesserung, als § 62 Abs. 1 Nr. 3 S.
2 AO bei einer unterbliebenen Zuführung in den folgenden 2 Jahren
eine Nachholung erlaubt. Diese Regelung tritt allerdings erst zum
1.1.2014 in Kraft.
|
Zuwendungen an andere
gemeinnützige
Einrichtungen
zur Vermögensausstattung |
Der
ab 1.1.2014 geltende > § 58 Nr. 3 AO
<
enthält Regelungen, in welcher Höhe eine gemeinnützige Einrichtung
einer anderen gemeinnützigen Einrichtung Zuwendungen zur
Vermögensausstattung machen darf.
|
Feststellung der
satzungsmäßigen
Voraussetzungen |
Ob die
Satzung die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt, wird künftig
gesondert festgestellt. Da es sich bei dieser Feststellung um einen
Verwaltungsakt handelt, kann gegen diesen Einspruch eingelegt werden.
War das Finanzamt bisher der Auffassung, dass die Satzung eines Vereins
nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, bekam
der Verein keine vorläufige Bescheinigung und konnte gegen die
Nichtanerkennung als gemeinnütziger Verein erst bei der Veranlagung
vorgehen. Der neu geschaffene > §
60a AO <, der sowohl für den Verein als auch für den Spender
Bindungswirkung entfaltet, gilt erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur
Stärkung des Ehrenamtes.
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Ausstellung von Spendenbescheinigungen |
Nach > § 63
Abs. 5 AO < darf ein Verein Spendenbescheinigungen nur ausstellen,
wenn
-
das
Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
-
die
Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher
kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Die
Frist ist taggenau zu berechnen. Der neu eingefügte § 63 Abs. 5 AO
tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
|
sportliche Veranstaltungen |
Die
Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird ab 1.1.2013 von
35.000 € auf 45.000 € angehoben (§
67a AO).
Vom
Grundsatz her gilt Folgendes: Erzielt ein Sportverein Einnahmen aus
sportlichen Veranstaltungen sind diese dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn
sie 35.000 € im Jahr nicht übersteigen. Wird die Grenze von 35.000
€ überschritten, sind die Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen. Detaillierte Ausführungen sind im > Leitfaden
Körperschaftsteuer < zu finden.
|
Spendenhöchstbetrag
bei
Ehegatten bei Spenden in
den Vermögensstock
einer Stiftung |
Der
Spendenhöchstbetrag des § 10b
Abs. 1a EStG von 1 Mio. € wird bei zusammen veranlagten Ehegatten
auf 2 Mio. € erhöht.
|
Sachspenden aus
dem Betriebsvermögen |
Spendet
der Unternehmer ein Wirtschaftsgut aus seinem Unternehmen, führt dieser
Vorgang zu einer Entnahme aus seinem Unternehmensvermögen, der zur
Umsatzsteuerpflicht führt. Die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach
auch die Umsatzsteuer im Spendenbetrag enthalten sein darf, ist in §
10b Abs. 3 EStG jetzt gesetzlich verankert.
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gGmbH |
Ab
dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts
darf eine gemeinnützige GmbH den Zusatz gGmbH führen (§ 4 GmbHG).
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Spendenhaftung |
Verwendete
der Verein eine Spende nicht im gemeinnützigen Bereich, nahm das
Finanzamt den Verein oder die für ihn handelnde Person in Haftung. Mit
dem geänderten § 10b Abs. 4
EStG, der ab dem 1.1.2013 gilt, greift die Haftung erst bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. |
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2. Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsorings
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Nachdem
auf Bundesebene entschieden wurde, dass kein
Leistungsaustausch vorliegt, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus
einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise
auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist, wurde die
> Umsatzsteuerkartei
Baden-Württembergs < am 15.01.2013 insoweit an diese in
Baden-Württemberg neue Rechtslage angepasst.
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3. Spenden
über PayPal
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Die
Thüringer Landesfinanzdirektion weist in ihrer > Verfügung
vom 24.09.2012 - S
2223 A -111 - A 3.15 - < darauf hin, dass bei
Spenden, die über PayPal abgewickelt werden, ein vereinfachter
Spendennachweis nicht anerkannt wird.
>
zur Verfügung
|
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4. Freischaltung
der elektronischen Erklärungsabgabe 2012
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Gemeinnützige
Einrichtungen sind nur dann verpflichtet ihre Erklärung elektronisch
abzugeben, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, und
die Einnahmen hieraus mehr als 35.000 € ausmachen.
Für
die elektronische Erklärungsabgabe gibt es 2 Möglichkeiten:
Kommerzielle
Steuersoftware-Programme
Mittels kommerzieller Steuersoftware besteht die Möglichkeit, die
Erklärungsdaten über die sog. ERiC-Schnittstelle zu übermitteln. Nach
derzeitigem Planungsstand wird die ERiC-Schnittstelle für den
Veranlagungszeitraum 2012 den kommerziellen Softwareanbietern voraussichtlich
Ende März 2013 zur Verfügung stehen, so dass die Körperschaftsteuer- und
Gemeinnützigkeitserklärungen (Gem 1
und Anlage Sportvereine Gem 1A) 2012 ab diesem Zeitpunkt mit einer
kommerziellen Steuersoftware elektronisch übermittelt werden können.
ElsterOnline-Portal
Die Erklärungsabgabe über das Elsterportal www.elster.de
ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Eine Übermittlung von Körperschaftsteuererklärungen ohne Authentifizierung mit
dem ElsterFormular ist nicht vorgesehen. Die
Körperschaftsteuererklärung 2012 und die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem
1 und Anlage Sportvereine Gem 1A) 2012 können nach derzeitigem
Planungsstand voraussichtlich erst im April 2013 elektronisch übermittelt
werden.
Im
Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung stehen unter > www.formulare-bfinv.de
< Formulare in Papierform zum Herunterladen und Ausdrucken bereit.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 20.02.2013
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1.
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Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamts |
2.
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Erhöhung
der Minijob-Grenze von 400 € auf 450 €
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1. Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamts |
Nachdem
das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz, das die Anhebung des
Übungsleiterfreibetrags von 2.100 € auf 2.400 € und des
Ehrenamtsfreibetrags von 500 € auf 720 € vorsah, im Dezember 2012 nicht
zustande kam, nimmt der Gesetzentwurf einen neuen Anlauf und heißt jetzt
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts. Während vom Bundestag dieses Gesetz, mit
dem die vorgenannten Freibeträge rückwirkend zum 1.1.2013 angehoben werden
sollen, bereits beschlossen wurde, steht die Zustimmung des Bundesrates, der
sich voraussichtlich im März mit dem Gesetz befassen wird, noch aus.
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2. Erhöhung
der Minijob-Grenze von 400 € auf 450 €
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Die
Minijob-Grenze wurde zum 1.1.2013 von bisher 400 € auf 450 € erhöht, die
Gleitzonengrenze von bisher 800 € auf 850 €, allerdings mit jeweils
umfangreichen Übergangsregelungen.
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