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www.vereinsbesteuerung.info |
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Grundsätze
der Vereinsbesteuerung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter |
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Aktualisierungen
im Jahr 2014 |
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Übersicht der Aktualisierung vom
21.12.2014 |
1. |
Ehrenamtsfreibetrag -
BMF-Schreiben vom 21.11.2014 |
2. |
Strengere Anforderungen an Aufwandsspenden ab 1.1.2015 -
BMF-Schreiben vom 25.11.2014 |
3. |
Bundeseinheitliche Regelungen
für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des
Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. - Verfügung des Bayerisches Landesamt
für Steuern vom 20.10.2014, Aktenzeichen: S 0171.2.188/11 St31 - |
4. |
Billigkeitsmaßnahmen bei
vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und
Asylbewerbern - BMF-Schreiben vom 20.11.2014, BStBl I 2014, 1613,
Vorschrift: VV DEU BMF 2014-11-20 IV C 2-S 2730/0-01 |
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1. Ehrenamtsfreibetrag
- BMF-Schreiben vom 21.11.2014 |
Das > BMF-Schreiben vom
21.11.2014 < zum Thema Ehrenamtsfreibetrag, das an die
Stelle der > BMF-Schreiben vom
25.11.2008, BStBl I S. 985 und vom 14.10.2009, BStBl I S.
1318 < tritt, bringt für Vereine keine großen
Neuerungen. Bei den begünstigten Tätigkeiten, für die der
Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, ist
jetzt auch der Schiedsrichter im Amateurbereich aufgeführt.
Ansonsten weist das BMF-Schreiben, wie das BMF-Schreiben vom
25.11.2008 darauf hin, dass der Ehrenamtsfreibetrag nicht
auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
beschränkt ist: "Begünstigt
sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des
Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des
Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters
im Amateurbereich. Die Tätigkeit der Amateursportler ist
nicht begünstigt." Darüber hinaus wird der
Ehrenamtsfreibetrag nur gewährt, wenn die Tätigkeit
nebenberuflich ausgeübt wird, d. h. wenn die Tätigkeit,
bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als 1/3 der
Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Auch
solche Personen können nebenberuflich tätig sein, die keinen
Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten, Rentner
oder Arbeitslose.
-->
zum BMF-Schreiben vom
21.11.2014, AZ: IV C 4-S 2121/07/0010:032, 2014/0847902 |
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2. Strengere
Anforderungen an Aufwandsspenden ab 1.1.2015 -
BMF-Schreiben vom 25.11.2014 |
Verzichtet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied oder ein Förderer auf seinen
Aufwendungsersatz, kann der Verein über den Anspruch eine
Spendenbescheinigung ausstellen, wenn der Anspruch durch
einen schriftlichen Vertrag oder durch die Satzung
eingeräumt wurde, und zwar bevor der Aufwandsersatz entstanden ist.
Darüber hinaus ist die Anerkennung eines
Aufwendungsersatzanspruches auch in den Fällen eines
rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich. Allerdings muss
nach dem BMF-Schreiben vom 25.11.2014 der Vorstand ab dem
1.1.2015 dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt
worden sein. Ergänzend stellt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014
klar, dass vor dem 1.1.2015 gegründete Vereine ihre Satzung
nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung ändern
müssen.
Neben den
Ansprüchen auf Aufwendungsersatz können auch Vergütungen
Gegenstand von Aufwandsspenden sein, wobei sowohl
Aufwendungsersatz als auch Vergütungen ernsthaft
eingeräumt sein müssen. Wesentliches Indiz für die
Ernsthaftigkeit eines Anspruchs ist die zeitliche Nähe der
Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs.
Was als zeitnah gilt, gibt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014
vor und übernimmt die in Baden-Württemberg bisher schon
geltende Regelung, wonach bei regelmäßiger Ausübung einer
Tätigkeit eine Verzichtserklärung alle 3 Monate zu
erfolgen hat: "Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah,
wenn bei einmaligen Ansprüchen
innerhalb von drei Monaten und
bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein
Verzicht erklärt wird."
Das
BMF-Schreiben vom 25.11.2014
ist ab 1.1.2015 anzuwenden. Das bisherige zu Aufwandsspenden
ergangene > BMF-Schreiben vom
07.06.1999 < gilt weiter für alle Zusagen auf
Aufwendungsersatz sowie für alle Zusagen auf Vergütungen,
die bis zum 31.12.2014 erteilt werden.
>
zum BMF-Schreiben vom 25.11.2014 |
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3. Bundeseinheitliche
Regelungen für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung
der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. -
Verfügung des Bayerisches Landesamt für Steuern vom
20.10.2014, Aktenzeichen: S 0171.2.188/11 St31 - |
Bisher wurde die Nutzung der DAV-Kletterhallen durch die
C-Mitglieder (Gastmitglieder) in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich geregelt. Während Bayern die Einnahmen der
C-Mitglieder aus der Nutzung der Kletterhallen dem
Zweckbetrieb zuordnete,
anerkannte
Baden-Württemberg die C-Mitgliedschaften, die nur
eingeschränkte Stimmrechte hatten und einer
Kurzzeitmitgliedschaft ähnlich sind, nicht als
Mitgliedschaften im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne.
Dementsprechend erfassten die Finanzämter in
Baden-Württemberg die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung
von Kletteranlagen an C-Mitglieder mit nur eingeschränkten
Mitgliedsrechten dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb.
Das Bayerische
Landesamt für Steuern weist in seiner Verfügung vom
20.10.2014, Aktenzeichen: S 0171.2.188/11 St31, darauf hin,
dass nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des
Bundes und der Länder die Zuordnung zum Zweckbetrieb bzw.
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach
folgenden Kriterien vorzunehmen ist:
Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf
gerichtet ist, die Nutzung der sportlichen Anlagen einer
Körperschaft zu ermöglichen, sind:
-
die Zeit der Mitgliedschaft
-
die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten
haben, oder auch
-
zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder
Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der
Kletterhallen einer DAV-Sektion an Gastmitglieder zum
Zweckbetrieb ist es daher unbedenklich, wenn die
Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet
ist und das Gastmitglied für eine angemessene Zeit der
betreffenden DAV-Sektion beitritt.
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Kletterhallen
einer DAV-Sektion an Gastmitglieder dem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn die
Gastmitglieder per Satzung nur eingeschränkte Rechte
eingeräumt bekommen oder die Mitgliedschaft lediglich für
einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen
wird.
Dieser Beschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016.
Demnach können C-Mitgliedschaften mit eingeschränktem
Stimmrecht nur noch bis einschließlich dem
Veranlagungszeitraum 2015 als Zweckbetrieb anerkannt werden.
Der DAV e.V. wurde über die geänderte Auffassung informiert.
Die Überlassung von Kletteranlagen des DAV e.V. an
Nichtmitglieder (Personen, die keine Mitgliedschaftsrechte
im DAV e.V. besitzen; zu CMitgliedern s. o.) erfolgt im
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
> zur
Verfügung des Bayerisches Landesamt für Steuern vom
20.10.2014, Aktenzeichen: S 0171.2.188/11 St31 |
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4. Billigkeitsmaßnahmen
bei vorübergehender Unterbringung von
Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern - BMF-Schreiben
vom 20.11.2014, BStBl I 2014, 1613, Vorschrift: VV DEU BMF
2014-11-20 IV C 2-S 2730/0-01 |
Eine bloße Vermietung stellt keine gemeinnützige Tätigkeit
dar, auch wenn die Vermietung an andere gemeinnützige
Vereine oder an hilfsbedürftige Personen erfolgt. Die
Mieteinnahmen sind dem Bereich der Vermögensverwaltung
zuzuordnen. Spenden dürfen für den Bereich der
Vermögensverwaltung nicht verwendet werden. Für eine
Übergangszeit von 2014 bis 2018 schafft ein BMF-Schreiben
vom 20.11.2014 eine Billigkeitsregelung, wonach
Mieteinnahmen unter bestimmten Voraussetzungen dem
Zweckbetrieb zugeordnet werden können und eine
Spendenverwendung in diesem Bereich zulässig ist. Begünstigt
ist nur die vorübergehende Unterbringung von
Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Einrichtungen
gemeinnütziger Vereine, die ausschließlich dem
satzungsmäßigen Zweck der Vereine dienen, wenn die
Entgelte aus
öffentlichen Kassen gezahlt werden.
-->
zum BMF-Schreiben vom
20.11.2014, Vorschrift VV DEU BMF 2014-11-20 IV C 2-S
2730/0-01 |
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1. Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors,
BMF-Schreiben vom 25.07.2014, Aktenzeichen: IV D 2-S
7100/08/10007:003, 2014/0635108 |
Nach
der > Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1
< liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der Verein
dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der Weise
gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege
auf seine Leistungen an den Verein aufmerksam macht. Die Einnahmen hat
der Verein grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuweisen und dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% zu unterwerfen. Dagegen liegt nach den mit >
BMF-Schreiben vom 25.07.2014 < ergänzten Sätzen 3
und 4 des Abschnitts 1.1 Abs. 23 UStAE kein Leistungsaustauschverhältnis vor,
wenn der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich
hinweist.
Auszug aus dem
BMF-Schreiben vom 25.07.2014 - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des
Sponsorings aus Sicht des Sponsors
Weist umgekehrt der Sponsor auf seine
Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt ebenfalls
kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu vernachlässigenden
Hinweis i. d. S. kann jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem
Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme
im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
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Das BMF-Schreiben ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalten
anzuwenden.
> zum BMF-Schreiben vom 25.07.2014
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2. Steuerbare
Leistungen eines Sportvereins, BFH-Urteil vom 20.03.2014, Az
V R 4/13 |
Mit > Urteil vom 20.03.2014, Az V R 4/13 < hat der BFH
bei einem gemeinnützigen Radsportverein, der u. a. Sportanlagen entgeltlich an
seine Vereinsmitglieder überlassen hatte, entschieden, dass ein gemeinnütziger
Verein seine Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung nicht dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwerfen darf. In einer zusätzlichen >
Pressemitteilung vom 23.07.2014 < weist der BFH
allerdings darauf hin, dass das Urteil nur für die Sportvereine bedeutsam ist,
die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um
dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
> zur Pressemitteilung
> zum BFH-Urteil vom 20.03.2004, Az V R 4/13 |
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Übersicht der Aktualisierung vom
14.04.2014 |
1.
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Übergangsfrist und Verwendung
der neuen Muster für Spendenbescheinigungen lt. BMF-Schreiben vom
26.03.2014 |
2.
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Erklärungsabgabe |
3. |
Überarbeitete Mustersatzung
für die Sektionen des "Deutschen Alpenverein e.V. (DAV)",
Verfügung des Bayerischen Landesamt für
Steuern vom 25.02.2014, Vorschrift: VV BY LfSt 2014-02-25 S
0171.2.1-82/17 St31 |
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2. Erklärungsabgabe |
Derzeit werden die Vereine von den Finanzämtern aufgefordert, die
Gemeinnützigkeitserklärung 2013 abzugeben. Häufig ist dem Anschreiben kein
Erklärungsvordruck mehr beigefügt, da die Erklärung grundsätzlich elektronisch
über Elster (www.elster.de) zu übermitteln ist. Übersteigen die Einnahmen im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Bewirtung, Altmaterialsammlung)
insgesamt nicht die Grenze von 35.000 €, kann die Erklärung wie bisher nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform eingereicht werden. Da
die elektronische Erklärungsabgabe über www.elster.de frühestens im Juli 2014
möglich sein wird, werden die Finanzämter i. d. R. keine Einwendungen haben,
wenn die Erklärung bis zur elektronischen Programmfreigabe in Papierform
abgegeben wird. Die Erklärung Gem 1 in Papierform kann unter folgendem Link
aufgerufen werden:
>
pdf-Datei zum
handschriftlichen Ausfüllen >
FMS <
(Erstellung am PC) + > Anleitung <
Soweit sich aus den einzelnen Fragen nichts anderes ergibt, sind die
erforderlichen Angaben in dem Erklärungsvordruck nur für das Jahr 2013 zu
machen. Dem Erklärungsvordruck 2013 sind folgende Unterlagen für die Jahre
2011, 2012 und 2013 beizufügen, bzw. im Fall der elektronischen Abgabe
nachstehende Unterlagen separat dem Finanzamt zuzusenden:
-
Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die
Jahre 2011, 2012 und 2013,
-
Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2011, 2012 und 2013,
-
Niederschriften über Mitgliederversammlungen. betreffend die Jahre 2011, 2012
und 2013,
-
Aufstellung über das Vermögen zum 31.12.2013 >
s. Muster <,
-
eine Satzung, falls diese seit der letzten Prüfung geändert wurde,
-
für
Sportvereine zusätzlich die Anlage Sportvereine Gem 1A,
abrufbar über > FMS < wie
Vordruck Gem 1.
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3. Überarbeitete Mustersatzung
für die Sektionen des "Deutschen Alpenverein e.V. (DAV)",
Verfügung des Bayerischen Landesamt für
Steuern vom 25.02.2014, Vorschrift: VV BY LfSt 2014-02-25 S
0171.2.1-82/17 St31 |
Das Bayerische Landesamt für
Steuern weist in seiner Verfügung vom 25.02.2014 darauf hin, dass der Deutsche Alpenverein e.V. (DAV),
München die Mustersatzung für die Sektionen
wegen Vorgaben der österreichischen Finanzbehörden
überarbeiten musste. Ein bundeseinheitlich abgestimmter Satzungsentwurf ist
der Verfügung als Anlage beigefügt.
> zur
Verfügung des Bayerischen Landesamt für
Steuern vom 25.02.2014, Vorschrift: VV BY LfSt 2014-02-25 S
0171.2.1-82/17 St31 |
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Übersicht der Aktualisierung vom
24.02.2014
|
1.
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Mustersatzung
für Fördervereine in Baden-Württemberg
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2.
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Elektronische
Bilanz - BMF-Schreiben vom 19.12.2013
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3.
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Neufassung
des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31.01.2014
|
4.
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Direkte
Spende an den Papst steuerlich nicht abzugsfähig, Urteil des
Finanzgerichts Köln vom 15.01.2014, Aktenzeichen:
13 K 3735/10
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2. Elektronische Bilanz
- BMF-Schreiben vom 19.12.2013 |
Grundsätzlich
besteht nach > § 5b EStG
< für alle Bilanzierende die Verpflichtung, die Jahresabschlüsse
2013 ff. elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Für
gemeinnützige Einrichtungen findet diese Vorschrift keine Anwendung, es
sei denn sie unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
sind zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Im letztgenannten Fall
gilt § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014
beginnen. So ist bei einer gemeinnützigen Einrichtung mit
Bilanzierungspflicht und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb die
elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses erstmals für das
Wirtschaftsjahr 2015 verpflichtend, bei einem abweichenden
Wirtschaftsjahr erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015/2016. Auf Antrag
kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten, wenn eine elektronische Übermittlung
für den Verein wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten
für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die
Vereinsverantwortlichen nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten
nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, die Möglichkeiten der
elektronischen Übermittlung zu nutzen. Weitere Informationen sind dem
> BMF-Schreiben vom
28.09.2011, BStBl I 2011, S. 855 < zu entnehmen.
Ferner
bestimmt ein > BMF-Schreiben vom 19.12.2013 <, dass gemeinnützige
Vereine keine E-Bilanz abgeben müssen, wenn sie neben ihrer ideellen Tätigkeit
keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d. h. nur Zweckbetriebe
im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen)
und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung
im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG („EÜR“) ermitteln.
Ist ein Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur
Bilanzerstellung verpflichtet, muss er nur einen Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich
verpflichtend übermitteln. Eine > Anlage
< des BMF-Schreibens vom 19.12.2013 stellt die gängigsten Pflichtfälle jeweils mit
einem Beispiel dar.
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3. Neufassung des
Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31.01.2014 |
Im
AEAO ist die Umsetzung der Abgabenordnung (AO), in der u. a. die
gesetzlichen Bestimmungen zum Gemeinnützigkeitsrecht > §§
51 - 68 AO < zu finden sind, geregelt. Die Neufassung des AEAO
vom 31.01.2014 berücksichtigt jetzt auch die Änderungen aufgrund des
Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.2013, BGBl. I s. 556. U. a. gibt
der im AEAO vom 31.01.2014 folgende Änderungen wieder:
AEAO
zu § 53 - Mildtätige Zwecke
Vereine, die wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützen,
müssen die Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen grundsätzlich nachweisen. Ein Verein
kann sich allerdings von der Nachweispflicht befreien lassen, wenn
aufgrund seiner besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung
sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen
unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen
Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten
Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen
Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sogenannten
Tafeln keine Nachweise erbringen.
Dagegen
reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von
Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z. B.
bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in
Anspruch nehmen möchte, kommt eine Befreiung nicht in Betracht.
Der
Bescheid über den Nachweisverzicht kann befristet ergehen oder mit
anderen Nebenbestimmungen versehen werden.
AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO - Vorstandsvergütungen
Mit dem in 2013 verabschiedeten Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde die
Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Mitglieder des Vorstands
unentgeltlich tätig sind, in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB
festgeschrieben. Allerdings kann nach § 40 Satz 1 BGB
von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn in der Satzung eine
hiervon abweichende Regelung getroffen wird. Damit Vereine, die ihren
Vorstandsmitgliedern eine Vergütung gewähren wollen, deren Satzung die
Vergütungsmöglichkeit aber noch nicht vorsieht, die satzungsmäßigen
Voraussetzungen schaffen können, tritt § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB erst
am 1. Januar 2015 in Kraft (s. > Begründung
Finanzausschuss - BT-Drs. 17/12123) <. Ob die Finanzämter
Vorstandsvergütungen ohne entsprechende Satzungsbestimmung bis Ende
2014 zulassen, oder ob sie die Übergangsregelung ignorieren und
negative Konsequenzen wie z. B.
Spendenhaftung, Versagung der Gemeinnützigkeit, ziehen, wird die Praxis
zeigen. Der AEAO in der Fassung vom 31.01.2014, der mit sofortiger
Wirkung in allen offenen Fällen anzuwenden ist, erwähnt in der >
Nr. 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO < diese Übergangsregelung
nicht: "Bei
Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen
gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende
Satzungsregelung besteht."
AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO - Zeitnahe Mittelverwendung
Werden Vermögensgegenstände
veräußert, die satzungsmäßigen Zwecken dienen und aus
zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind,
sind die Veräußerungserlöse zeitnah im Sinne des § 55
Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden. Werden derartige
Vermögensgegenstände in den Bereich der
Vermögensverwaltung oder in den steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des
Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf.
Die
Verlängerung der Mittelverwendungsfrist um ein weiteres
Jahr durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom
21.3.2013 (BGBl. I S. 556) gilt für alle Mittel der
Körperschaft, die nach dem 31.12.2011 vereinnahmt wurden.
Beispiel
1
Der Musikverein MV veräußert im März 2014 seine aus Spenden
finanzierten Musikinstrumente für 5.000 €.
Der Musikverein MV muss den Veräußerungserlös i. H. v. 5.000
€ spätestens bis Ende 2016 für gemeinnützige Zwecke, wie z.
B. für neue Musikinstrumente, Uniformen, Musikunterricht
ausgegeben haben. |
|
Beispiel
2
Der Sportverein SV errichtet auf einem aus Zuschüssen
finanzierten Grundstück, das bisher als Sportplatz der Jugend
diente, eine Vereinsgaststätte.
Der Sportverein muss seine (freien) Rücklagen i. H. des
Verkehrswerts des Grundstücks mindern und diese Mittel zeitnah
für gemeinnützige Zwecke ausgeben. |
AEAO
zu § 58 Nr. 2 bis 10 AO - Steuerlich unschädlich Betätigungen
Stellt ein gemeinnütziger Verein einem anderen Verein Personal oder
Räumlichkeiten zur Verfügung, stellen diese Aktivitäten keine
gemeinnützigen Tätigkeiten dar. § 58 AO sieht diese Tätigkeiten aber
nicht als gemeinnützigkeitsschädlich an. Die Nr.
13 des AEAO zu § 58 Nr. 2 - 10 AO weist darauf hin, dass die
in § 58 Nrn. 2 bis 8 AO genannten Ausnahmetatbestände
auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung verwirklicht werden
können. Allerdings begründen entgeltliche Tätigkeiten nach § 58
Nrn. 4, 5 oder 7 AO einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung (z. B.
Raumüberlassung).
AEAO
zu § 60 AO - Anforderungen an die Satzung
Neu gegründete gemeinnützige Vereine erhalten mit Einführung des
Ehrenamtsstärkungsgesetzes 2013 ihre Gemeinnützigkeit durch einen
Feststellungsbescheid nach § 60a AO bestätigt. Wird
bei Neugründungsfällen die Feststellung nach § 60a AO abgelehnt und wird
im gleichen Veranlagungszeitraum eine Satzung vorgelegt, die den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen genügt, kann die
Steuerbegünstigung erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum
gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft in der Zwischenzeit
keine nach außen gerichteten Tätigkeiten entfaltet und keine
Mittelverwendung stattgefunden hat.
Bei
Körperschaften, die bereits vor Beginn des laufenden Veranlagungszeitraums
existierten und erstmalig die Steuerbegünstigung oder die Feststellung nach
§ 60a AO beantragen, kann die Steuerbegünstigung erst ab dem
darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt werden.
AEAO
zu § 60a - Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Die vorläufige Bescheinigung, die ein neu gegründeter Verein vom
Finanzamt als Bestätigung seiner Gemeinnützigkeit ausgestellt bekam,
wurde 2013 durch den Feststellungsbescheid nach §
60a AO, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)
zu erfolgen hat, ersetzt. Die
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann bereits
vor einer Registereintragung oder einer Anerkennung/Genehmigung
der Körperschaft erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits
eine Körperschaftsteuerpflicht besteht. Eine
Feststellung darf erst nach einem wirksamen Organbeschluss,
beispielsweise über die Satzung, erfolgen.
AEAO
zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO - Wiederbeschaffungsrücklage
Eine
Wiederbeschaffungsrücklage für Fahrzeuge und andere
Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die laufenden
Einnahmen nicht ausreichen, ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
zulässig. Eine Wiederbeschaffungsabsicht liegt nur vor, wenn
tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts
geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Im
Regelfall ist als Nachweis für die Wiederbeschaffungsabsicht
ausreichend, dass die Rücklage gebildet wurde. Diese
Nachweiserleichterung gilt nicht für Immobilien. Reicht die
Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen für eine
beabsichtigte Wiederbeschaffung nicht aus, dann können auch
höhere Mittel der Rücklage zugeführt werden. Der Nachweis
darüber ist durch die Körperschaft zu erbringen.
Diese
Regelungen gelten auch für Mittelbeschaffungskörperschaften i.
S. d. § 58 Nr. 1 AO. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Rücklagenbildung dem Zweck der Beschaffung von Mitteln für die
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft
entspricht. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt, wenn die
Mittelbeschaffungskörperschaft wegen zeitlicher Verzögerung
der von ihr zu finanzierenden steuerbegünstigten Maßnahmen
angehalten ist, die beschafften Mittel zunächst zu
thesaurieren.
Die
vollständige Neufassung des AEAO ist übergangsweise der Seite des
Bundesfinanzministeriums zu entnehmen, wobei Änderungen durch graue
Unterlegungen kenntlich gemacht wurden.
>
Download
AEAO i. d. Fassung vom 31.01.2014
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