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www.vereinsbesteuerung.info |
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Grundsätze
der Vereinsbesteuerung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter |
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Katastrophenhilfe |
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Übersicht
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1. |
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des
Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien),
BMF-Schreiben vom 17.06.2014, Az IV C 4-S 2223/07/0015:011,
2014/0463684, BStBl I S. 889 |
2.
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Hungersnot
Ostafrika, BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung
der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika,
BMF-Schreiben vom 02.08.2011, AZ: IV C 4-S
2223/07/0015:006, 2011/0657670 |
3. |
Naturkatastrophen
Japan März 2011; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer
der Erd- und Seebebenkatastrophe und
der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011,
BMF-Schreiben vom 16.05.2011, Az: IV C 4-S
2223/07/0015:005, 2011/0394333 |
4.
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Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe
in Japan im März 2011,
BMF-Schreiben vom 24.03.2011, GZ IV C 4 -S 2223/07/0015 :005, DOK
2011/0219607
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5.
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Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im
Januar 2010 in Haiti,
BMF-Schreiben
vom 04.02.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0015
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6.
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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer
der Flut-Katastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan,
BMF-Schreiben vom 25.08.2010, IV C 4 - S 2223/07/0015
:0004
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7.
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Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hurrikans
Katrina im Süden der USA, BMF-Schreiben vom 19.09.2005, IV C 4 - S 2223 -
181/05
|
8.
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Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der
Hochwasserkatastrophe im August 2005 in
Süddeutschland, BMF-Schreiben vom 06.09.2005, IV C 4 - S 2223 -
175/05
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9.
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Steuerliche Maßnahmen
zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im
Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri
Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch,
auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania
und Somalia, BMF-Schreiben
vom 14.01.2005, IV C 4 - S 2223 - 48/05, BStBl. 2005 I S.
52
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10.
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Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im
August 2002; Zusammenstellung der Maßnahmen, BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl 2002 Teil I S. 960
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11.
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Spendenmöglichkeiten zugunsten der Hochwasseropfer im Bundesgebiet, Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom
23.08.2002, Az: S 2223, Nr. 156/2002
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12.
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Spendenaktionen
gemeinnütziger Vereine für Hochwassergeschädigte, BMF-Schreiben
vom 2. September 2002, IV C 4
- S 0171 - 92/02
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13.
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Links
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1. Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf
dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) |
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BMF-Schreiben
vom 17.06.2014, Az IV C 4-S 2223/07/0015:011, 2014/0463684,
BStBl I S. 889
Durch das Hochwasser sind in
Bosnien-Herzegowina und Serbien Schäden entstanden. Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
werden die zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf
dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien)
getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben
zusammengefasst.
Sie gelten für die nachfolgenden
Unterstützungsmaßnahmen, die vom 16. Mai 2014 bis 31.
Dezember 2014 durchgeführt werden.
I. Steuerliche Behandlung von
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser auf
dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien)
unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der
Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich
Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die
Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus
Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
2. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen
Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den
Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht
hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen
Betriebsvermögen an den durch das Hochwasser auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) unmittelbar
geschädigten Unternehmer als Betriebsausgabe zu behandeln,
die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG
abgezogen werden darf.
II. Lohnsteuer
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11
Absatz 2 LStRist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser
auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien)
betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit
folgender Maßgabe anzuwenden:
-
Die in R 3.11Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht
vorzuliegen,
-
die Unterstützungen sind bis zu einem
Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600
Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung
der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers
ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei
den durch das Hochwasser auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffenen
Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen
werden.
Auf Unterstützungen, die in Form von
sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1.
Oktober 2008 - IV C 5 - S 2334/07/0009 -, BStBl I Seite 892)
oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die
vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und
Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden
durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina,
Kroatien und Serbien) aufgenommen worden sind, sind deshalb
ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR steuerfrei, und zwar
während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung
hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht
übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse
und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe
des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im
Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV);
dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung
empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) zu Schaden
gekommen ist.
2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des
Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten
Wertguthabens
-
zugunsten einer Beihilfe des
Arbeitgebers an von dem Hochwasser auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
-
zugunsten einer Zahlung des
Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b
Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer
Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage
erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende
Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann
verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer
seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese
Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn
ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen
Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nicht als Spende berücksichtigt werden.
Das Sozialversicherungsrecht sieht nach
der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland
keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.
III. Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen
Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer
Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne
betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte
Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B.
Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei
Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis
auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos
Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten
Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Haben auch nicht steuerbegünstigte
Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden
aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar,
wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die
Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
an eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
weitergeleitet werden. Zur Erstellung von
Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch
eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen
Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist bei
Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler
über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein
vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein
Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen
Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der
freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer
Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in
diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders
zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der
Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht
steuerbegünstigten Spendensammlers.
IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen
Körperschaften für durch das Hochwasser auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) geschädigte
Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht
erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden,
die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1
Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach
ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke - wie
insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B.
Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder
Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des
Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien
und Serbien) auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken,
die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt
Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung
einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum
Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden
ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion
für die Hilfe für Opfer Hochwassers auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhalten hat,
ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den
angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die
Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die
zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw.
eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck
weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die
die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende
Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe
für Opfer des Hochwassers auf dem Balkan
(Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhält und
verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der
Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
V. Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen
Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die
es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von
Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich
begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen
Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei
unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3
Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine
Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG. |
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2. Hungersnot
Ostafrika, BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung
der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika |
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BMF-Schreiben vom 02.08.2011, AZ: IV C 4-S
2223/07/0015:006, 2011/0657670
Durch
die anhaltende Dürre sind in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti
und Uganda) Millionen von Menschen vom Hungertod bedroht. Im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der
Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika getroffenen Verwaltungsregelungen in
diesem Schreiben zusammengefasst.
Sie
gelten vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen von der anhaltenden Dürre unmittelbar betroffenen
Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen
unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die
Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
2.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen
betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers
aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die anhaltende Dürre
unmittelbar geschädigten Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die
ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R
3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf
Unterstützungen, die von der Hungerkatastrophe betroffene Arbeitnehmer von
ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
|
Die in R 3.11 Absatz 2 Satz
2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht
vorzuliegen, |
|
die Unterstützungen sind bis
zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro
übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn
unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des
Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den
von der Dürre betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall
ausgegangen werden. |
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben
-IV C 5- S 2334/07/0009 - vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form
von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls
anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung
von Schäden durch die Dürre aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls
nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011steuerfrei, und zwar während der gesamten
Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die
Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind
Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des
Schadens steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer
4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung
empfangende Arbeitnehmer durch die Hungerkatastrophe zu Schaden gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile
eines angesammelten Wertguthabens
|
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Hungerkatastrophe betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder |
|
zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2
EStG, |
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer
Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies
dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4
Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden,
wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und
diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden
Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des
§ 32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.
Das
Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für
Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.
III.
Spenden
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den
amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige
Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder
der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Juli 2011 Zuwendungen
nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger
geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Haben
auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu
Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das
Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend
entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von
Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den
einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben
werden.
Unter
folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis
möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer
Mitgliedsorganisationen überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine
Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste
über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten
Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-)
Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
IV.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die
Hungerskatastrophe geschädigte Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht
fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft,
die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke - wie
insbesondere mildtätige Zwecke -verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein,
Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer
der Hungerkatastrophe in Ostafrika auf und kann sie die Spenden nicht zu
Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es
ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach
ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional
gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die
Hilfe für Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika erhalten hat, ohne
entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.
Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige
Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine
inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden.
Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss
entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe
für Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika erhält und verwendet,
bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung
hinzuweisen.
V.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in
nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine
Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von
Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten
würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen
nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung
der Steuervergütung nach § 4a UStG. |
|
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3. Naturkatastrophen
Japan März 2011; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer
der Erd- und Seebebenkatastrophe und
der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011 |
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BMF-Schreiben vom 16.05.2011, Az: IV C 4-S
2223/07/0015:005, 2011/0394333
Steuerliche
Behandlung sog. Direktspenden nach Japan nach dem BMF-Schreiben vom 24. März
2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015:005, DOK
2011/0219607 -
Nach
den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur
Anwendung der Regelungen in den Abschnitten
III und IV des BMF-Schreibens vom 24. März 2011 - IV C 4 - S
2223/07/0015:005, DOK 2011/0219607 - (BStBl I Seite 293) Folgendes:
1.
Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht
steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III)
Nicht
steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von
Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger
(gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen
Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der
gemeinnützigen Körperschaft, der
juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen
Dienststelle auszustellen, welche die
Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält.
Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG
genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen
weitergeleitet werden.
2.
Zuwendungen im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften, deren
satzungsmäßige Zwecke nicht mildtätige Zwecke darstellen (Abschnitt IV)
Gemeinnützigen
Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke
verfolgen, ist es nach dem BMF-Schreiben vom 24.
März 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :005,
DOK 2011/0219607 - ausnahmsweise gestattet, Mittel entgegenzunehmen,
die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe der Opfer der Naturkatastrophen
und der Folgeschäden erhalten haben, und diese Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung
für den angegebenen Zweck zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Mittel zu
diesem Zweck weitergeleitet werden an
|
eine
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche
Dienststelle im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG oder an |
|
eine
in § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG genannte Einrichtung, die nach
ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt oder an |
|
eine
in § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG genannte Einrichtung, die nach
ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt. |
Zuwendungen,
die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen
geleistet werden, die nach japanischem Recht als „gemeinnützig“ anerkannt
sind Direktspenden ins Nicht
EU-/EWR-Ausland sind nach dem Gesetz, insbesondere nach § 10b EStG, nicht
steuerlich abzugsfähig. Das BMF-Schreiben vom 24. März 2011 enthält keine (Sonder-)Regelung,
nach der ein steuerbegünstigter Abzug von
Direktspenden zur Unterstützung der Opfer und Schäden der
Katastrophen in Japan gewährt werden könnte.
In
besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei hohen Spenden ab 10.000 Euro,
können Spenden über das Auswärtige Amt
an außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässige Zuwendungsempfänger geleitet
werden. In diesen Fällen stellt das Auswärtige Amt die zur steuerlichen
Abzugsfähigkeit notwendige
Zuwendungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 EStDV aus. |
|
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4. Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe
in Japan im März 201 |
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BMF-Schreiben vom 24.03.2011, GZ IV C 4 -S 2223/07/0015 :005, DOK
2011/0219607
Inhalt
I. |
Steuerliche
Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen |
1. |
Zuwendung als
Sponsoring-Maßnahme |
2. |
Zuwendungen
an Geschäftspartner |
3. |
Sonstige
Zuwendungen |
II. |
Lohnsteuer |
1. |
Unterstützung an
Arbeitnehmer |
2. |
Arbeitslohnspende |
III. |
Spenden |
|
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis |
IV. |
Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Naturkatastrophen und
die weitergehenden Folgen geschädigte Personen |
V. |
Umsatzsteuer |
Durch
die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden weitergehenden Folgen,
insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in großen Teilen Japans erhebliche
Schäden zu verzeichnen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen
Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten vom
11. März bis zum 31. Dezember 2011.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im > BMF-Schreiben – IV B 2 – S
2144 – 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98 – vom 18.
Februar 1998 (BStBl I S. 212)
< dargestellten Grundsätzen
zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des
sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben,
wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens
liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese
wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar,
dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch
Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.)
auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden
anderweitigen Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) geschädigten
Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen
unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen
in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen
Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den
Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen
und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus
einem inländischen Betriebsvermögen an durch die
Naturkatastrophen und die weitergehenden Folgen
(insbesondere Nuklearkatastrophen) geschädigte
Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne
Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG
abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R
3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf
Unterstützungen, die von den Naturkatastrophen und den Folgeschäden betroffene Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
-
Die
in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten
Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
-
die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr
steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der
Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer
Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von Naturkatastrophen und
den Folgeschäden betroffenen
Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben
vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen
gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden.
Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden
durch die Naturkatastrophen und deren weitergehende Folgen aufgenommen worden
sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei, und
zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist,
dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen
Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem
Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer
4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung
empfangende Arbeitnehmer durch die Naturkatastrophen und deren weitergehende
Folgen zu Schaden gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des
Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten
Wertguthabens
-
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Naturkatastrophen und den
Folgeschäden betroffene Arbeitnehmer
des Unternehmens (Nummer 1),
-
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitsgebers an von den Naturkatastrophen und den
Folgeschäden betroffene Arbeitnehmer eines zu demselben Konzern – wie
das Unternehmen des Arbeitgebers -gehörenden Unternehmens
-
zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf
ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten
Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die
Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die
Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der
Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und
diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende
berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer
Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen
Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz
9 EStG noch um einen Bezug.
Das
Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden
Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine
Freistellung von der Beitragspflicht vor.
III.
Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt
ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach §
50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines
Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum
30.
März 2011 im Hinblick auf ergangene
Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein
Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der
vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Haben
nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu
Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das
Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend
entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche
Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen
muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem
jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden.
Unter
folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis
möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender
erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie
eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-)
Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
IV.
Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Naturkatastrophen und
die weitergehenden Folgen geschädigte Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht
fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft,
die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke -wie insbesondere
mildtätige Zwecke -verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein,
Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer
der Naturkatastrophen und der Folgeschäden auf und kann sie die Spenden nicht
zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:
Es
ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach
ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional
gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die
Hilfe für Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhalten hat, ohne
entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.
Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige
Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die
gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende
Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der
Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhält und verwendet, bescheinigen. Auf
die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
V.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten
sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht
umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es
einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur
zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen
Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach
§ 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der
Steuervergütung nach § 4a UStG. |
|
|
5. Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im
Januar 2010 in Haiti |
|
BMF-Schreiben
vom 04.02.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0015
Durch
das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur
Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem
Schreiben zusammengefasst.
Sie
gelten vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im > BMF-Schreiben
- IV B 2 - S 2144 - 40/98 -/- IV B 7 - S 0183 - 62/98 - vom 18. Februar
1998 (BStBl I Seite 212) < dargestellten Grundsätzen zum
Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden
Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor
wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines
unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen
erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar,
dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung
in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam
macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen erdbebengeschädigten Geschäftspartnern zum
Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich
Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in
voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer
1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des BMF-Schreibens - IV A
7 - S 0336 - 21/90 - vom 15. März 1990 (BStBl I S. 122) die Zuwendung
von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und
Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem
inländischen Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen als
Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 S. 1
Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach
R 3.11 LStR 2008 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2008 ist auf
Unterstützungen, die vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
-
Die
in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2008 genannten
Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
-
die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je
Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag
gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter
Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des
Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann
bei den vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem
besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen
(BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von
Zinszuschüssen gewährt werden, ist
die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und
Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das
Erdbeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11
Absatz 2 LStR 2008 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit
des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die
Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind
Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in
Höhe des Schadens steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die
Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben zu Schaden gekommen
ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf
Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) |
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitsgebers an vom Erdbeben betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder |
b) |
zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangs-berechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b
Absatz 1 EStG, |
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und
dies dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4
Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet
werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich
erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG)
anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden
Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im
Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.
III.
Spenden
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von
den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der
vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes
oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Januar
2010 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen
nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a.
Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte
Zuwendungsnachweis.
Aus
Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht
steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu
Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn
das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen
anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine
inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur
Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger
auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an
der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist
auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten
Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes
der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten
eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine
Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine
(Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
IV.
Spendenaktionen von
gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte
Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt,
Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer
Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine
gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in
Betracht kommende Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke -
verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder
Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Erdbebens auf
und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung
fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die
Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine
zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist,
wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe
für Opfer des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung
ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es
aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die
zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die
gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss
entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die
Hilfe für Opfer des Erdbebens erhält und verwendet, bescheinigen. Auf
die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
V.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in
nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt
keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von
Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt,
gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften
abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem
Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich
wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG. |
|
|
6. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer
der Flut-Katastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan |
|
BMF-Schreiben vom 25.08.2010, IV C 4 - S 2223/07/0015
:0004, BStBl 2010 I S. 678
Inhalt
I. |
Steuerliche
Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen |
1. |
Zuwendung als
Sponsoring-Maßnahme |
2. |
Zuwendungen
an Geschäftspartner |
3. |
Sonstige
Zuwendungen |
II. |
Lohnsteuer |
1. |
Unterstützung an
Arbeitnehmer |
2. |
Arbeitslohnspende |
III. |
Spenden |
|
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis |
IV. |
Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Flut geschädigte Personen |
V. |
Umsatzsteuer |
Durch
die Flut in Pakistan sind beträchtliche
Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung
der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem
Schreiben zusammengefasst.
Sie
gelten vom 30. Juli 2010 bis zum 31.12.2010.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im > BMF-Schreiben – IV B 2 – S
2144 – 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98 – vom 18.
Februar 1998 (BStBl I S. 212)
< dargestellten Grundsätzen
zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des
sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben,
wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens
liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese
wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar,
dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch
Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.)
auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen durch die Flut geschädigten
Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem
Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller
Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht
anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen
Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den
Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des
BMF-Schreibens - IV A 7 - S 0336 - 21/90 - vom 15. März
1990 (BStBl I Seite 122) die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen
und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus
einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Flut
geschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu
behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nummer 1
EStG abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R
3.11 LStR 2008 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2008 ist auf
Unterstützungen, die von der Flut betroffene Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
-
Die
in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2008 genannten
Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
-
die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr
steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der
Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer
Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der Flut betroffenen
Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben
vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen
gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden.
Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden
durch die Flut aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11
Absatz 2 LStR 2008 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des
Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe
nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und
Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens
steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer
4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung
empfangende Arbeitnehmer durch die Flut zu Schaden gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des
Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten
Wertguthabens
-
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Flut betroffene Arbeitnehmer
des Unternehmens (Nummer 1) oder
-
zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf
ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten
Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 EStG,
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die
Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die
Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der
Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und
diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG)
anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende
berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer
Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen
Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9
EStG noch um einen Bezug.
Sozialversicherungsrecht:
Arbeitslohnspenden
ins Ausland können nach der geltenden Rechtslage nicht von den Beiträgen zur
Sozialversicherung freigestellt werden. Ausnahmen bedürften einer
gesetzlichen Regelung und einer sorgfältigen Abwägung der Folgen. Denn diese
würden in Folge der Minderung der Entgeltzahlung auch zu einer Minderung der
Leistungsansprüche der Beschäftigten gegenüber der Sozialversicherung
führen. Zudem würden im Unterschied zum Steuerrecht alle die Spender/innen,
die ihre Spenden aus verbeitragtem Nettoeinkommen bezahlen, benachteiligt
werden.
III.
Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, inländischen
öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige
Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach §
50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als
Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines
Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit
bis zum 23. August 2010 im Hinblick auf ergangene
Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein
Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a.
Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der
vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Aus
Solidarität mit den Opfern der Flut haben auch nicht steuerbegünstigte
Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese
Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto
geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine
gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem
Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem
jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden
Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die
gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender
erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie
eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine
(Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
IV.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für
durch die Flut geschädigte Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht
fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft,
die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke - wie
insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein,
Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer
der Flut auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer
Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die
Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum
Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie
Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der
Flut erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den
angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder
an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke
verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck
weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden
gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die
sie für die Hilfe für Opfer der Flut erhält und verwendet, bescheinigen.
Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
V.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten
sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht
umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die
es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur
zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen
Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen
nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung
der Steuervergütung nach § 4a UStG.
Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
|
|
7. Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hurrikans
Katrina im Süden der USA |
|
BMF-Schreiben vom 19.09.2005, IV C 4 - S 2223 -
181/05
Inhalt
I. |
Steuerliche
Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen |
1. |
Zuwendung als
Sponsoring-Maßnahme |
2. |
Zuwendungen
an Geschäftspartner |
3. |
Sonstige
Zuwendungen |
II. |
Lohnsteuer |
III. |
Aufsichtsratsvergütungen |
IV. |
Spenden |
1. |
Begünstigter
Zweck |
2. |
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis |
V. |
Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften für durch den Hurrikan Katrina
geschädigte Personen |
VI. |
Weitere
steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene |
Durch
den Hurrikan Katrina sind im Süden der USA beträchtliche
Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gelten zur Unterstützung der
Opfer folgende
Verwaltungsregelungen bis zum 28. Februar 2006.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im
BMF-Schreiben – IV B 2 – S
2144 – 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98 – vom 18.
Februar 1998 (BStBl I S. 212) dargestellten Grundsätzen
zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des
sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben,
wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens
liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese
wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar,
dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch
Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.)
auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen vom Hurrikan Katrina geschädigten
Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem
Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller
Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht
anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen
Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den
Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen
und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus
einem inländischen Betriebsvermögen an vom Hurrikan
Katrina geschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu
behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
EStG abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des
Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten
Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf
ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten
Einrichtung im Sinne des § 49 EStDV, bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die
Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die
Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der
Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und
diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)
anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende
berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer
Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen
Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9
EStG noch um einen Bezug.
III.
Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet
ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung
auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter
II. genannten Grundsätze sinngemäß. Der
Betriebsausgabenabzug auf Seiten des Unternehmens bleibt
unberührt.
IV.
Spenden
1.
Begünstigter Zweck
Die
Verwendung von Mitteln für Opfer des Hurrikans Katrina
ist als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO)
steuerbegünstigt. Mildtätigkeit ist nach dieser
Vorschrift die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger
natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage
durch den Hurrikan Katrina zu einer Notlage i. S. des §
53 Nr. 2 Satz 3 AO geworden ist. Zuwendungen für die
Wiederherstellung eines durch den Hurrikan Katrina
geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann als für
mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine
steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts die Mittel an eine
natürliche Person weitergibt, die als Unternehmer,
Mitunternehmer oder Gesellschafter einer
Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch Schädigung des
Betriebs selbst in einer Notlage ist.
2.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, inländischen
öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige
Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach §
50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als
Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines
Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Aus
Solidarität mit den Opfern des Hurrikans Katrina haben
auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten
eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen
sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als
Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen
anschließend entweder an eine gemeinnützige
Körperschaft oder an eine inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur
Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem
Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen
Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme
übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist
auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die
gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder eines amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die
einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der
Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste
über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der
Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender
erstellt wird.
V.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für
durch den Hurrikan Katrina geschädigte Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht
erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§
55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen
Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein,
Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur
Hilfe für die Opfer des Hurrikans Katrina auf, gilt
Folgendes:
Es
ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen
Zwecke fördert, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer
Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Hurrikans
Katrina erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer
Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu
reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine
gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke
verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche
Dienststelle weitergeleitet werden. Die gemeinnützige
Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss in der
Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie für die
Hilfe für Opfer des Hurrikans Katrina erhält und
verwendet, Zuwendungen für mildtätige Zwecke
bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der
Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI.
Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar
Betroffene
Nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der
Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich
mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind
und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
|
|
|
8. Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der
Hochwasserkatastrophe im August 2005 in
Süddeutschland |
|
BMF-Schreiben vom 06.09.2005, IV C 4 - S 2223 -
175/05
Inhalt
I. |
Steuerliche
Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen |
1. |
Zuwendung als
Sponsoring-Maßnahme |
2. |
Zuwendungen
an Geschäftspartner |
3. |
Sonstige
Zuwendungen |
II. |
Lohnsteuer |
1. |
Unterstützungen
an Arbeitnehmer |
2. |
Arbeitslohnspende |
III. |
Aufsichtsratsvergütungen |
IV. |
Spenden |
1. |
Begünstigter
Zweck |
2. |
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis |
V. |
Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Hochwasserkatastrophe geschädigte
Personen |
VI. |
Elementarschäden
als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG |
VII. |
Umsatzsteuer |
VIII. |
Weitere
steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene |
Durch
das Hochwasser im August 2005 sind in Teilen des
Bundesgebietes beträchtliche Schäden entstanden. Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen
Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.
Sie gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, in der Zeit vom 20. August 2005 bis zum 28. Februar
2006.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im > BMF-Schreiben
– IV B 2 – S 2144
– 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98 – vom 18.
Februar 1998 (BStBl I S. 212) < dargestellten
Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach
Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche
Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines
unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein
Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind
u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor
öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in
Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen
aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen hochwassergeschädigten
Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem
Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller
Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht
anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen
Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den
Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen
und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus
einem inländischen Betriebsvermögen an
hochwassergeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu
behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
EStG abgezogen werden darf.
4.
Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
In
den Fällen der Ziffern I.1 bis I.3 sind die Zuwendungen
beim Empfänger gem. § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme
mit dem gemeinen Wert anzusetzen
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützungen an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer können nach R 11 LStR steuerfrei sein. R 11
Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von der
Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
-
die
in R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten
Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
-
die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro
je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro
übersteigende Betrag gehört nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter
Berücksichtigung der Einkommens- und
Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer
Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der
Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von
einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen
Zinsvorteilen (R 31 Abs. 11 LStR) oder in Form von
Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende
Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und
Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von
Schäden durch die Hochwasserkatastrophe aufgenommen
worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 11 Abs. 2 LStR
steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des
Darlehens. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die
Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen
Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt
nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu
dokumentieren, dass der die Leistung empfangende
Arbeitnehmer im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden
gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des
Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten
Wertguthabens
-
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser
betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (vgl. Ziffer
II.1) oder
-
zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto
einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne
des § 49 EStDV,
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die
Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die
Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der
Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und
diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)
anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende
berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer
Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen
Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9
EStG noch um einen Bezug.
Außerdem
sind die steuerlich nicht belasteten Zuwendungen des
Beschäftigten an Geschädigte aus dem Arbeitsentgelt oder
Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich nach § 2 Abs. 2
Nr. 8 Arbeitsentgeltverordnung dem Arbeitsentgelt nicht
hinzuzurechnen.
III.
Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet
ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung
auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter
II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der
Betriebsausgabenabzug auf Seiten des Unternehmens bleibt
unberührt.
IV.
Spenden
1.
Begünstigter Zweck
Die
Verwendung von Mitteln für Opfer der
Hochwasserkatastrophe im August 2005 ist als Förderung
mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt.
Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose
Unterstützung hilfsbedürftiger natürlicher Personen,
deren wirtschaftliche Lage durch die Hochwasserschäden zu
einer Notlage i. S. des § 53 Nr. 2 Satz 3 AO geworden
ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch
die Hochwasserkatastrophe geschädigten Betriebs sind
deshalb nur dann als für mildtätige Zwecke verwendet
anzusehen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts die
Mittel an eine natürliche Person weitergibt, die als
Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer
Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch Schädigung des
Betriebs selbst in einer Notlage ist.
2.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, inländischen
öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige
Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach §
50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als
Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines
Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Aus
Solidarität mit den Opfern der Hochwasserkatastrophe
haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler
Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen.
Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das
Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die
Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige
Körperschaft oder an eine inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur
Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem
Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen
Spendern und dem jeweiligen
Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter
folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter
Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden
werden auf ein Sonderkonto einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines
amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege
überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine
Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes
sowie eine Liste über alle beteiligten Spender
einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist
auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-)
Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
V.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für
durch die Hochwasserkatastrophe geschädigte Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht
erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§
55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen
Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein,
Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur
Hilfe für die Opfer der Hochwasserkatastrophe auf, gilt
Folgendes:
Es
ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen
Zwecke fördert, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer
Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der
Hochwasserkatastrophe erhalten hat, ohne entsprechende
Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck
verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder
an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige
Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Die
gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat,
muss in der Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie
für die Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe
erhält und verwendet, Zuwendungen für mild-tätige
Zwecke bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der
Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI.
Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach
§ 33 EStG
Aufwendungen
für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten
Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten
Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von
Hausrat und Kleidung können nach R 187 Nr. 7 EStR 2003
nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare
Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein
zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht
wahrgenommen hat.
Bei
den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar
geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o. a.
Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als
außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen der R 187 EStR 2003 nicht wegen einer
fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu
versagen. Eine so genannte Elementarversicherung stellt
keine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 187 Nr. 7 EStR
2003 dar. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen für die
Schadensbeseitigung erst nach dem 28. Februar 2006
getätigt werden.
Die
nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche
Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß §
39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4
EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
werden.
VII.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften
der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6.
EG-Richtlinie) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen
Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die 6.
EG-Richtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem
Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn
auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde,
von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus
einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso
wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung
nach § 4a UStG.
VIII.
Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar
Betroffene
Weitere
Erleichterungen, z.B. im Hinblick auf Stundungs- und
Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen,
Verlust von Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den
von den betroffenen obersten Finanzbehörden der Länder
herausgegebenen Billigkeitserlassen, die dem mit
BMF-Schreiben 19. Juli 2005 - IV A 4 - S 0336 - 1/05 -
übersandten so genannten „Rahmenkatalog"
entsprechen.
Nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der
Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich
mildtätigen Zwecken im Sinne des > §
53 AO < gewidmet sind und die Verwendung zu diesem
Zweck gesichert ist.
|
|
|
9. Steuerliche Maßnahmen
zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im
Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri
Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch,
auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania
und Somalia |
|
BMF-Schreiben
vom 14.01.2005, IV C 4 - S 2223 - 48/05, BStBl. 2005 I S.
52
Inhalt
I. |
Steuerliche
Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen |
1. |
Zuwendung als
Sponsoring-Maßnahme |
2. |
Zuwendungen
an Geschäftspartner |
3. |
Sonstige
Zuwendungen |
II. |
Lohnsteuer |
1. |
Unterstützungen
an Arbeitnehmer |
2. |
Arbeitslohnspende |
III. |
Aufsichtsratsvergütungen |
IV. |
Spenden |
1. |
Begünstigter
Zweck |
2. |
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis |
V. |
Spendenaktionen
von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Seebeben geschädigte
Personen |
VI. |
Elementarschäden
als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG |
VII. |
Umsatzsteuer |
VIII. |
Weitere
steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene |
Durch
das Seebeben sind in weiten Teilen der betroffenen Länder beträchtliche
Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung
der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.
Sie
gelten vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen.
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben
– IV B 2 – S
2144 – 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98 – vom 18. Februar 1998 (BStBl I
S. 212) dargestellten
Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden
Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile,
die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen
können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.
a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor
öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in
Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen seebebengeschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung
der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu,
sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht
anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des BMF-Schreibens – IV A 7 –
S 0336 – 21/90 vom 15. März 1990 (BStBl I S. 122) die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht
hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an
seebebengeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne
Rücksicht auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützungen an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 11 LStR
steuerfrei sein. R 11 Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die vom Seebeben
betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber
erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
-
die
in R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen
nicht vorzuliegen,
-
die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr
steuerfrei.
Der
600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn
unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des
Arbeitnehmers ein besonderer Notfall
vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den vom Seebeben betroffenen
Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (R 31
Abs. 11 LStR) oder in Form von
Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls
anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von
Schäden durch das Seebeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach
R 11 Abs. 2 LStR steuerfrei, und zwar
während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist,
dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen
sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des
Schadens steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz
1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren,
dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch
das Seebeben zu Schaden gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile
eines angesammelten Wertguthabens
-
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des
Unternehmens (Nummer 1) oder
-
zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangsberechtigten Einrichtung
im Sinne des § 49 EStDV,
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz,
wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer
Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz
1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer
seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen
worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§
41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nicht als Spende berücksichtigt werden.
III.
Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet
ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung,
gelten die unter II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug
auf Seiten des Unternehmens bleibt unberührt.
IV.
Spenden
1.
Begünstigter Zweck
Die
Verwendung von Mitteln für Opfer des Seebebens ist als Förderung mildtätiger Zwecke
(§ 53 AO) steuerbegünstigt. Mildtätigkeit ist
nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung
hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage durch das Seebeben
zu einer Notlage i. S. des § 53 Nr. 2 Satz 3 AO
geworden ist. Zuwendungen für die
Wiederherstellung eines durch das Seebeben geschädigten Betriebs sind deshalb
nur dann als für mildtätige Zwecke
verwendet anzusehen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mittel an eine
natürliche Person weitergibt, die als
Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer
Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch Schädigung des Betriebs selbst in einer
Notlage ist.
2.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, inländischen öffentlichen
Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung
der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach §
50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen
als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B.
Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der
PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 19.
Januar 2005 im Hinblick auf ergangene
Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf
ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet
wurden, gilt auch hier der vereinfachte
Zuwendungsnachweis.
Aus
Solidarität mit den Opfern des Seebebens haben auch nicht steuerbegünstigte
Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und
zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind
steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und
die Zuwendungen anschließend entweder an
eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem
Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem
jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme
übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist
auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden
auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder eines amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen
Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie
eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich,
dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender
erstellt wird.
V.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Seebeben
geschädigte Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die
sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1
Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke
verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder
Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für
die Opfer des Seebebens auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für
die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen
Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer
Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Seebebens erhalten hat, ohne
entsprechende Änderung ihrer Satzung für
den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn
die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige
Zwecke verfolgt, oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung,
die die Spenden gesammelt hat, muss in der
Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie für
die Hilfe für Opfer des Seebebens erhält und verwendet, Zuwendungen für
mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die
Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI.
Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Aufwendungen
für die Wiederbeschaffung von Kleidung können nach R 187 Nr. 7 EStR nicht
als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der
Steuerpflichtige z.B. eine allgemein zugängliche
und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht
wahrgenommen hat. Bei den durch das Seebeben unmittelbar geschädigten
Steuerpflichtigen ist der Abzug der o. a.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung als
außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R
187 EStR nicht wegen einer fehlenden
Elementarschaden- oder Reisegepäckversicherung zu versagen.
Die
nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren
Aufwendungen können auch gemäß § 39a Abs.
1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz
4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
VII.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6.
EG-Richtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
die dort getroffenen Regelungen in nationales
Recht umzusetzen. Die 6. EG-Richtlinie kennt keine Möglichkeit,
die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch
nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen
Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach
§ 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung
nach § 4a UStG.
VIII.
Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene
Nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit,
wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im
Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung
zu diesem Zweck gesichert ist.
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10. Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im
August 2002; Zusammenstellung der Maßnahmen |
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BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl 2002 Teil I S. 960
Durch das Hochwasser im August 2002 sind in Teilen
des Bundesgebietes beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur
Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem
Schreiben zusammengefasst. Sie gelten, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31.
Dezember 2002.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben - IV B
2 S 2144 - 40/98 -/ - IV B 7 - S 0183 - 62/98 - vom 18. Februar 1998
(BStBl
I 1998 S. 212) dargestellten Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug
zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach
Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen
können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile
sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam
(z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.)
auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Unternehmer seinen hochwassergeschädigten Geschäftspartnern
zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich
Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in
voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten
nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenzug, so ist aus
allgemeinen Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des
BMF-Schreibens - IV A 7 - S 0336 - 21/90 - vom 15. März 1990 (BStBl I
S. 122)die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen
Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus
einem inländischen Betriebsvermögen an hochwassergeschädigte
Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.
4.
Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger
gem. § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert
anzusetzen.
II.
Lohnsteuer
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützungen an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
können nach R 11 LStR steuerfrei sein. R 11 ABs. 2 LStR ist auf
Unterstützungen, die von der Hochwasserkatastrophe betroffene
Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe
anzuwenden:
-
die
in R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen
brauchen nicht vorzuliegen,
-
die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 800 € je
Kalenderjahr steuerfrei. Der 800 € übersteigende Betrag gehört
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wen unter Berücksichtigung
der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein
besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der
Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen
Notfall ausgegangen werden.
Auf Unterstützungen, die in Form von
sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (R 31 Abs. 11 LStR) oder in Form
von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehenden Regelung
ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die
zur Beseitigung von Schäden aus der Hochwasserkatastrophe aufgenommen
worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 11 Abs. 2 LStR steuerfrei,
und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung
ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei
längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt
nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die steuerfreien
Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1
LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung
empfangende Arbeitnehmer im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden
gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns
oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
-
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
-
zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 EStDV,
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und
dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet
werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich
erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
III.
Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung auf
Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten
Grundsätze sinngemäß. Der Betriebausgabenabzug auf Seiten des
Unternehmens bleibt unberührt.
IV.
Spenden
1. Begünstigter Zweck
Die Verwendung von Mitteln für Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 ist
als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt.
Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung
hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage
durch die Hochwasserschäden zu einer Notlage i.S. des § 53 Nr. 2 Satz
3 AO geworden ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch
die Hochwasserkatastrophe geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann
als für mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine
steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts die Mittel an eine natürliche Person weitergibt,
die als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer
Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch die Schädigung des Betriebs
selbst in einer Notlage ist.
2.
Vereinfachter Spendennachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von
den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der
vereinfachte Spendennachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV
genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes.
Aus Solidarität mit den
Hochwassergeschädigten haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler
Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Spenden sind
steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt
wird und die Spenden anschließend entweder an eine gemeinnützige
Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss
dem Spendenempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem
jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden
Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Spendennachweis möglich: Die
gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die
einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des
Kreditinstituts sowie eine Liste über alle beteiligten Spender
einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich,
dass statt der Liste eine (Einzel-) Bestätigung für jeden Spender
erstellt wird.
V.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die
Hochwasserkatastrophe geschädigten Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt,
Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer
Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt
(z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder
Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der
Hochwasserkatastrophe 2002 auf, gilt Folgendes:
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft,
die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, wenn sie
Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer
der Hochwasserkatastrophe 2002 erhalten hat, ohne entsprechende
Änderung ihrer Satzung unmittelbar für den angegeben Zweck verwendet.
Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person
selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Sie muss in der
Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer
der Hochwasserkatastrophe erhält und verwendet, Zuwendungen für
mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der
Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI.
Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten
Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung
sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R
187 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen
unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten
Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die
Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und
Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung
gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine so genannte
Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 187 Nr. 7 EStR dar. Dies gilt
auch, wenn die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung erst nach dem
31. Dezember 2002 getätigt werden.
Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung
abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
VII.
Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in
nationales Recht umzusetzen. Die 6. EG-Richtlinie kennt keine
Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von
Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt,
gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften
abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus
einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig
möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.
VII.
Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene
Weitere Erleichterungen, z.B. im Hinblick auf Stundungs- und
Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von
Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den von den obersten
Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Billigkeitserlassen, die dem
mit BMF-Schreiben vom 4. Juni 2002 - IV D 2 - S 0336 - 4/02 -
übersandten so genannten "Rahmenkatalog" entsprechen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer
befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des §
53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
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11. Spendenmöglichkeiten zugunsten der Hochwasseropfer im Bundesgebiet |
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Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom
23.08.2002, Az: S 2223, Nr. 156/2002
Das
Finanzministerium Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es folgende
Spendenmöglichkeiten zugunsten der Hochwasseropfer im Bundesgebiet gibt:
-
Spenden
auf ein Sonderkonto:
Die zur Linderung der Katastrophenfolgen aufgrund des
Augusthochwassers auf ein Sonderkonto eingezahlten Spenden können
grundsätzlich bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht
werden.
Was genügt als Nachweis?
Als Spendennachweis beim Finanzamt reicht, zumindest bis zum
31.12.2002, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
(z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts aus.
Was ist zu beachten?
-
Aus
dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung müssen Name
und Kontonummer des Einzahlers und des Empfängers, der Betrag
sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
-
Die
Spende muss auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution
oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege
einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden
sein.
Was sind öffentliche Institutionen und Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege?
Öffentliche Institutionen sind inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
(z.B. ein Bundesland, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände,
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, IHK, Handwerkskammer
oder andere Berufskammern, Rundfunkanstalten des öffentlichen
Rechts).
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind z.B. Diakonisches
Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher
Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,
Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V.,
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher
Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband
Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft
Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer,
Behinderten und Sozialrentner e.V. einschließlich seiner
Mitgliedsorganisationen.
Wie erkenne ich ein Sonderkonto?
Im Rahmen des Spendenaufrufs verweisen die o.g. Institutionen auf ein
Sonderkonto unter einem Stichwort, das im Regelfall auf die
Hochwasserkatastrophe Bezug nimmt. Die Sonderkonten werden in der
Regel durch Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen bekannt gegeben. Auch
Spenden im Rahmen von Telefonaktionen der Fernsehgalaabende der
öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten gehen auf diese
Sonderkonten und sind unter den oben genannten Voraussetzungen
steuerbegünstigt.
-
Arbeitslohnverzicht
zu Gunsten der Hochwasseropfer:
Vereinbaren Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber, auf Teile ihres
Arbeitslohns zu Gunsten der im Bundesgebiet vom Hochwasser Betroffenen
zu verzichten, werden von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen
folgende Vorgehensweisen steuerlich begünstigt:
-
Der
Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber als Arbeitgeberbeihilfe an vom
Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens ausbezahlt.
-
Der
Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto oder
Sonderkonto eingezahlt.
Welche
steuerlichen Folgen ergeben sich?
Der Arbeitslohn, auf den verzichtet wurde, unterliegt nicht der
Besteuerung. Der Arbeitnehmer kann hierfür bei der
Einkommensteuerveranlagung keinen Spendenabzug mehr geltend machen.
Was ist zu beachten?
Der Verzicht muss vor Fälligkeit des Arbeitslohns schriftlich
erklärt werden. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber dem Lohnkonto
beifügen. Im Falle einer Arbeitgeberbeihilfe muss der Arbeitgeber
dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im
Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.
Wir der Arbeitslohn, auf den verzichtet wird, vom Arbeitgeber auf ein
Spendenkonto überwiesen, muss der Arbeitgeber die einbehaltenen
Beträge einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (z.B.
gemeinnütziger Verein; Sonderkonto einer öffentlichen Institution
oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege
einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen) zuwenden und dies
dokumentieren.
Diese Hinweise können auch auf der
Homepage des Finanzministeriums unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de
abgerufen werden.
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12. Spendenaktionen
gemeinnütziger Vereine für Hochwassergeschädigte |
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BMF-Schreiben
vom 2. September 2002, IV C 4
- S 0171 - 92/02
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung
nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft
eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine
mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein,
Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die
Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 auf, gilt im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Es
ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die
nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, wenn sie Mittel,
die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der
Hochwasserkatastrophe 2002 erhalten hat, ohne entsprechende Änderung
ihrer Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. Die
Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu
prüfen und zu dokumentieren. Sie muss in den Zuwendungsbestätigungen
für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe
erhält und verwendet, Zuwendungen für mildtätige Zwecke
bescheinigen.
Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
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