Das
Thüringer Finanzministerium hat nach Abstimmung mit den für die
Körperschaftsteuer zuständigen Vertretern des Bundes und der Länder zur
Anwendung der in der Verfügung der OFD Erfurt vom 23.05.1996, S 0171 A - 25 -
St 313 (entspricht Finanzministerium Thüringen vom 25.4.1996, S 0171 A - 35 -
205.2) aufgestellten Grundsätze zur Gemeinnützigkeit von
Sporthilfe-Fördervereinen folgendes bestimmt:
Die
Grundsätze gelten ausschließlich für die gemeinnützigkeitsrechtliche
Beurteilung von Sporthilfe-Fördervereinen. Hierunter sind nur Vereine zu
verstehen, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld-
und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt.
Die
gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung anderer (normaler) Sportvereine
richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts,
insbesondere den §§ 55 und 67 a AO. Danach können
Geld- und Sachleistungen an Sportler Ersatz von Aufwendungen, Bezahlung für
die sportliche Tätigkeit oder gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen sein.
Sie sind aber keine Förderleistungen im Sinne der oben genannten Verfügung
und können deshalb z.B. ohne Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers
erbracht werden.