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www.vereinsbesteuerung.info |
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Grundsätze
der Vereinsbesteuerung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter |
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Aktualisierungen
im Jahr 2001 |
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Übersicht der Aktualisierung vom
30.11.2001
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1.
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Regelung
über die Abzugsfähigkeit
von Mitgliedsbeiträgen bei Musik- und Gesangvereinen |
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1. Regelung
über die Abzugsfähigkeit
von Mitgliedsbeiträgen bei Musik- und Gesangvereinen |
Musik- und Gesangvereine in
Baden-Württemberg konnten aufgrund der Neuregelung des Spendenrechts ab
1.1.2000 ihre Mitgliedsbeiträge bisher steuerlich geltend machen, wenn
sie
Diese Besserstellung der baden-württembergischen
Musik- und Gesangvereine wird zum 1.1.2002
abgeschafft. Die
Finanzverwaltung in Baden-Württemberg schließt sich nun den
Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer an, wonach öffentliche
Auftritte kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen, das gegen
eine Freizeitgestaltung spricht (s. unten
Auffassung der OFD Frankfurt, Aktualisierung vom 12.09.2001).
Dementsprechend sind die Mitgliedsbeiträge in aller Regel ab 1.1.2002
nicht mehr abzugsfähig. Statt "Förderung kultureller Zwecke"
i.S. der Anlage 1 zu § 48
Abs. 2 EStDV Abschnitt A Nr. 3 haben die Musik- und
Gesangvereine auf ihren Zuwendungsbestätigungen ab 1.1.2002 für
Spenden (nicht Mitgliedsbeiträge!) die "Förderung kultureller
Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen"
im Sinne der Anlage 1 zu §
48 Abs. 2 EStDV Abschnitt B Nr. 3 zu bescheinigen. Stellen die Musik- und Gesangvereine ab 1.1.2002
unberechtigt Zuwendungsbestätigungen über Mitgliedsbeiträge aus,
löst dies einen Haftungstatbestand aus. Die im Freistellungsbescheid
oder der vorläufigen Bescheinigung anerkannte Abzugsfähigkeit der
Mitgliedsbeiträge ist für die Finanzverwaltung nicht bindend, da die
Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen nicht Bestandteil des
Feststellungsbescheides ist, sondern dieser Sachverhalt nur
nachrichtlich mitgeteilt wird. Über die Abzugsfähigkeit von Spenden
und Mitgliedsbeiträgen wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
entschieden. Die betroffenen Musik- und Gesangvereine in
Baden-Württemberg werden in einem Anschreiben der Finanzämter bis
31.12.2002 auf diese neue Rechtslage hingewiesen.
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Übersicht der Aktualisierung vom
16.11.2001
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1.
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Steuerabzug
für Bauleistungen (§ 48 - 48d EStG) |
2. |
Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
über das Internet
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1. Steuerabzug
für Bauleistungen (§ 48 - 48d EStG) |
Zum
1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die §§
48 - 48d (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im
Baugewerbe) ergänzt. Führt der Verein ab diesem Zeitpunkt
Baumaßnahmen im unternehmerischen Bereich durch, darf der
Verein aufgrund dieser Neuregelung einem Bauhandwerker für seine
Leistungen nicht mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern
muss 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer)
einbehalten und an das Finanzamt des Bauhandwerkers abführen, es
sei denn
-
der
Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung
vor, die der Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt
ausgestellt bekommen hat, oder
-
der
Verein ist nichtunternehmerisch tätig, oder
-
der
Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von 5.000
€ bzw. 15.000 €.
Nähere
Ausführungen zu diesem Thema auf der Seite: Steuerabzug
für Bauleistungen.
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2. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
über das Internet
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Künftig können Umsatzsteuer-Jahreserklärungen auch
über das Internet an das Finanzamt übermittelt werden. Weiteres
hierzu ist auf der Seite https://www.elster.de/web/index.htm
zu erfahren.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 12.09.2001
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1.
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Mitgliedsbeiträge
an Musik- und Gesangvereine
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2.
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Euro
- Dienstreisesätze
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1. Mitgliedsbeiträge
an Musik- und Gesangvereine |
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main äußert sich in ihrer
Verfügung vom 23.07.2001 - S 2223 A - 157 - St II 25 über die
Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an Musik- und
Gesangvereine und weist darauf hin, dass sie in diesem Punkt
nicht die Auffassung der Finanzverwaltung Baden-Württembergs (s.
Aktualisierung unten vom 15.06.2001)
teilt:
"Die in diesem Zusammenhang von der OFD Karlsruhe vertretene
Auffassung, dass Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder
ähnliche Vereine dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn
der Verein mindestens zwei öffentliche Auftritte im Jahr
bestreitet, wird nicht geteilt. Vielmehr wird als Abgrenzungsmerkmal
die eigene kulturelle Betätigung der Mitglieder angeführt. Demnach
sind Vereine grundsätzlich dem Abschn. B Nr.
2 zuzuordnen, wenn sich deren Mitglieder selbst kulturell
betätigen und somit ihre Freizeit gestalten.
Öffentliche Auftritte stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium
dar, das gegen eine Freizeitgestaltung spricht. Dies wäre auch ein
Präjudiz für andere Verein, z.B. Karneval, Brauchtum und
Kleintierzucht, die ebenfalls regelmäßig öffentlich
auftreten." |
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2. Euro
- Dienstreisesätze
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Mit BMF-Schreiben vom 20.08.2001 - IV C 5 S 2353 - 312/01
(BStBl. 2001 I S. 541) werden die
Euro-Beträge für Dienstreisen nach R 38 Abs. 1 Satz 6 Lohnsteuerrichtlinien wie folgt festgelegt:
-
bei
einem Kraftwagen 0,30 € (bisher
0,58 DM) je
Fahrtkilometer,
-
bei
einem Motorrad oder Motorroller 0,13 € (bisher
0,25 DM) je
Fahrtkilometer
-
bei
einem Moped oder Mofa 0,08 € (bisher
0,15 DM) je
Fahrtkilometer
-
bei
einem Fahrrad 0,05 € (bisher 0,07
DM) je
Fahrtkilometer.
Für
jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise
mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz bei einem
Kraftwagen um 0,02 € und der
Kilometersatz bei einem Motorrad oder Motorroller um 0,01 €.
Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden
sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.
Für einen Ausdruck klicken Sie hier auf die Euro-Seite.
Ansonsten finden Sie die Euro-Seite auch im Index
unter Euro.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 09.09.2001
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1.
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Euro -
DM |
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1. Euro -
DM |
Aufgrund der Einführung des Euros
zum 1.1.2002 müssen sich auch die gemeinnützigen Vereine auf die neuen Euro-Beträge
umstellen. Eine Zusammenfassung der für die gemeinnützigen Vereine
wichtigen Euro-Beträge sind der > Euro-Seite
< zu
entnehmen.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 15.06.2001
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1.
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Musik- und Gesangverein |
2.
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Internetadresse
des Finanzamts Ravensburg und der DStG - Ortsverein Ravensburg
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1. Musik- und Gesangverein |
Die
Finanzverwaltung Baden Württemberg hat erneut zur Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen
bei Musik- und Gesangvereinen Stellung genommen.
Nach der Neuregelung des Spendenrechts zum 1.1.2000 sind die
Mitgliedsbeiträge nur dann bei der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn die
Musik- und Gesangvereine Zwecke im Sinne der Anlage 1
zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A (nicht Abschnitt B) fördern:
Verzeichnis der Zwecke, die
allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind:
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Abschnitt A
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Abschnitt B
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...
|
...
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-
Förderung kultureller Zwecke;
dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der
Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
sowie die Förderung der Denkmalpflege;
-
die Förderung der Kunst
umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der
darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung
von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie
von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und
Kunstausstellungen ein;
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-
Förderung
kultureller Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen;
|
...
|
...
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung Baden Württemberg fallen die Musik-
und Gesangvereine unter Abschnitt A, wenn sie mindestens zweimal im Jahr
öffentlich auftreten und selber Veranstalter sind. Sind die Musik- und
Gesangvereine dagegen nicht selber Veranstalter, z.B. weil sie lediglich bei
anderen Vereinen auftreten, fördern sie nicht die Zwecke nach Abschnitt A.
Musik- und Gesangvereine dürfen über Mitgliedsbeiträge also nur dann eine
Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausstellen, wenn sie
mindestens zweimal im Jahr öffentlich auftreten und selber Veranstalter
sind. Trifft dies nicht zu, fördern sie die Zwecke nach Abschnitt B, mit
der Folge, dass sie über die Mitgliedsbeiträge keine
Zuwendungsbestätigung erteilen dürfen.
Eine andere Auffassung vertritt die OFD Frankfurt am Main mit Verfügung vom
23.07.2001 - S 2223 A-157-St II 25, s. Aktualisierung oben
vom 12.09.2001. Die Auffassung der OFD Frankfurt am Main wird ab 1.1.2002
auch von der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg übernommen (s.
Aktualisierung vom 30.11.2001).
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2. Internetadresse
des Finanzamts Ravensburg und der DStG - Ortsverein Ravensburg
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Als
erstes Finanzamt in Baden-Württemberg ist das Finanzamt
Ravensburg seit kurzem mit einer eigenen Internetseite
vertreten:
www.finanzamt-ravensburg.de
Diese Seite bietet interessante Informationen u. a. über das
Finanzamt Ravensburg, z. B. erfahren die Steuerbürger mittels
Telefonliste die Telefonnummer des für sie zuständigen Bearbeiters
im Finanzamtsbereich Ravensburg. Auch wichtige Steuertermine sind
auf dieser Seite zu finden. Die
Internetseite der Deutschen Steuergewerkschaft Ortsverband Ravensburg
ist auf www.dstg-rv.de
abrufbar.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 08.04.2001
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1.
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Veranstaltungs-GbR |
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1. Veranstaltungs-GbR |
Schließen
sich mehrere Vereine zu einer Veranstaltungs-GbR zusammen, so sind
hinsichtlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern Besonderheiten
zu beachten. Diese finden Sie auf der Seite "Vereins-GbR"
bzw. im Index unter GbR.
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Übersicht
der Aktualisierung vom 24.03.2001
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1.
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Gesetzliche
Änderung zum 1.1.2000
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2.
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Gesetzliche
Änderung zum 1.1.2001
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1. Gesetzliche
Änderung zum 1.1.2000 |
Bisher wurden nach § 68 Nr. 6 AO
Lotterieveranstaltungen u.a. nur dann dem Zweckbetrieb zugeordnet, wenn
diese höchstens zweimal im Jahr veranstaltet wurden. Die Änderung des §
68 Abs. 6 AO, wonach die Beschränkung auf höchstens zwei
Veranstaltungen im Jahr weggefallen ist, gilt grundsätzlich ab 1.1.2000.
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2. Gesetzliche
Änderung zum 1.1.2001
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Ab
2001 ergeben sich folgende gesetzliche Änderungen:
-
Der
pauschale Kilometersatz bei Benutzung eines privaten Kraftwagens zu
Dienstreisen wird zum 1.1.2001 von 0,52 DM/km auf 0,58 DM/km
(0,30 €) erhöht (BStBl. 2001, Teil I, S. 95).
Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden ab dem Jahr 2001
im Rahmen einer verkehrsunabhängigen Pauschale berücksichtigt. Diese
beträgt für die ersten 10 km der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte 0,70 DM (0,36 €) und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM
(0,40 €).
Damit erhalten auch die Arbeitnehmer, die ihren Weg zur Arbeit zu Fuß,
mit dem Fahrrad, dem Motorrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zurücklegen, die gleiche steuerliche Entlastung wie bisher die Benutzer
eines PKWs.
-
Die
Steuerbegünstigung von Fördervereinen wird ab dem 1.1.2001
eingeschränkt. Danach darf ein Förderverein Mittel nur noch für einen
gemeinnützigen Verein beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO).
Bisher war nicht Voraussetzung, dass der geförderte Verein
gemeinnützig war.
Nachtrag vom 18.04.2002:
Sofern sich der geförderte Verein bis zum
31.12.2002 eine Satzung gibt, die den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts genügt, bleibt dem Förderverein lt. BMF-Schreiben vom
2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 die Gemeinnützigkeit
erhalten.
-
Ab
dem 1.1.2000 kann nach § 64 Abs. 6 AO ein Gewinn von 15% der
Einnahmen bei folgenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Besteuerung
zugrunde gelegt werden:
-
Werbung
für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten
Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
-
Totalisatorbetriebe,
-
Zweite
Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste
-
Spenden
an einen Verein, der wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders
förderungswürdig anerkannte kulturelle (z.B. Musikvereine) Zwecke
fördert, können bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem erhöhten
Abzugsbetrag von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte geltend gemacht
werden. Verfolgt der Verein neben den o.g. Zwecken auch andere
gemeinnützige Zwecke, wie z.B. Förderung des Sports (nur zu 5% des
Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig), darf der Verein in der
Zuwendungsbestätigung nur dann die wissenschaftlichen, mildtätigen oder
kulturellen Zwecke bescheinigen, wenn die stärker begünstigten
Tätigkeiten nach der tatsächlichen Geschäftsführung von den übrigen
Tätigkeiten getrennt sind, diese Trennung anhand der entsprechenden
Aufzeichnungen nachprüfbar ist und die Spende tatsächlich für den
stärker begünstigten Zweck verwendet wird (BMF-Schreiben
vom 09.01.2001, BStBl. 2001, Teil I, S. 81).
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